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Notstand

Zwangslage, bei der regelmäßig eine Interessenkollision eintritt.
I. Öffentliches Recht: Störung des staatlichen Lebens wie z. B. Krieg, Aufruhr, Hungersnot, die mit den in der Verfassung vorgesehenen normalen Mitteln nicht behoben werden kann. Zu unterscheiden sind die militärische Bedrohung von außen, die Ausnahmelage im Innern und die Funktionsstörung von Verfassungsorganen. - 1. Für die Bundesrep. D. ist durch die Notstandsverfassung (17. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 24. 6. 1968, BGBl I 709) eine umfassende Regelung geschaffen worden. - 2. Das GG unterscheidet den äußeren und inneren N., zu dessen Abwehr Maßnahmen des Verteidigungsfalles, des Spannungsfalles und des Katastrophenfalles möglich sind. - 3. Der Verteidigungsfall ist gegeben, falls das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen wird oder ein Angriff unmittelbar droht (Art. 115 a GG). Der Verteidigungsfall bedarf der Feststellung durch den Bundestag und Bundesrat und der Verkündung durch den Bundespräsidenten. Bei unüberwindlichen Hindernissen kann Feststellung durch Gemeinsamen Ausschuß erfolgen. Mit Verkündung geht die Befehls- und Kommandogewalt auf den Bundeskanzler über (Art. 115 b GG). Rechte der Streitkräfte werden erweitert und Rechte der Bürger eingeschränkt. - 4. Der Spannungsfall bei internationalen oder innerstaatlichen Krisen bedarf der Feststellung durch den Bundestag und hat zur Folge, daß Maßnahmen des Verteidigungsfalles ergehen können. - 5. Stimmt der Bundestag nur einzelnen Notstandsakten zu, so liegt ein Teilnotfall (Art. 80 a GG) vor. Der Vorbereitungsfall betrifft die Verpflichtung zur Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen vor Eintritt des Notstand (Art. 12 a Abs. 5 GG). - 6. Der Schutz im Bereich des inneren N.: Katastrophenschutz (Art. 35, 91 GG) sieht eine Modifikation des bundesstaatlichen Systems vor, indem er einem bedrohten Land Recht auf Hilfe gegen andere Länder und den Bund gibt. Er gewährt Weisungs- und Eingriffsrechte und das Recht, gegen antidemokratische Aktionen vorzugehen. - 7. Ergänzt wird die Notstandsverfassung durch Notstandsgesetze. - Vgl. auch Gesetzgebungsnotstand, polizeilicher Notstand und Energiesicherung.
II. Strafrecht: Wer ein strafrechtlich geschütztes Rechtsgut verletzt, um ein höherwertiges Rechtsgut zu retten, handelt nicht rechtswidrig und bleibt straflos (rechtfertigender N., § 34 StGB). Der sog. entschuldigende Notstand besagt, daß unzumutbare Handlungen, die strafrechtlich geschützte Rechtsgüter verletzen, nicht vorwerfbar und deshalb ebenfalls nicht strafbar sind (§ 35 StGB). - Beispiel: A nötigt B, eine strafbare Handlung zu begehen. B kann sich auf entschuldigenden Notstand berufen.
III. Zivilrecht: Neben der Notwehr wird auch der Notstand anerkannt: 1. Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden (z. B. einen angreifenden Hund tötet), handelt nicht widerrechtlich, wenn die Beschädigung oder Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht; hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, ist er zum Schadensersatz verpflichtet (§ 228 BGB). - 2. Auch in anderen Fällen ist Einwirken auf fremde Sachen zulässig (z. B. Benutzung fremder Feuerlöscher), wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist; dem Eigentümer ist aber stets Schadensersatz zu leisten (§ 904 BGB).

 

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