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Ausschuß
I. Industriebetriebslehre: 1. Begriff: Erzeugnisse oder Erzeugnisteile, die für den vorgesehenen Zweck endgültig (nicht mehr nachbearbeitbar) nicht mehr verwendet werden können (kein Abfall). - 2. Ursachen für das Entstehen von A.: (1) fehlerhafte Lieferung der Material- und Teile-Lieferanten, u. U. infolge falscher Bestellung des eigenen Einkaufs; (2) Fehlleistungen in der Fertigung, etwa durch fehlerhafte Bearbeitung oder Montage, durch Konstruktions- und Zeichnungsfehler, Transportschäden oder Fehlleistungen der Arbeitsvorbereitung. - 3. Erfassung in Großbetrieben der Industrie mittels einer von der Fertigungskontrolle geführten Ausschußstatistik, gegliedert nach den Ursachen im Interesse der Ausschußverhütung. - Vgl. auch Ausschußkosten, Ausschußwagnis.
II. Organisation: vgl. Gremium.
III. Staatsrecht: Aus größeren Gremien gewählter kleiner Kreis, der häufig die Entscheidungsvorlage für das Plenum vorbereitet (beratender A.), allerdings nur teilweise Entscheidungskompetenz hat. - Bundestag: Einige Ausschuß sind im Grundgesetz geregelt, z. B. Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union, Auswärtiger A., Verteidigungsausschuß, Vermittlungsausschuß. - Vgl. auch Bundestagsausschüsse.
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