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Vermittlungsausschuß

aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates für gemeinsame Beratungen von Gesetzesvorlagen gebildeter Ausschuß. Der Vermittlungsausschuß ist auf Verlangen des Bundesrates, bei Gesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, auch auf Verlangen des Bundestags oder der Bundesregierung einzuberufen. Schlägt der Vermittlungsausschuß eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, hat der Bundestag erneut zu beschließen (Art. 77 II GG). Zur Zusammensetzung und zum Verfahren dieses Ausschusses s. dessen Geschäftsordnung vom 19. 4. 1951 (BGBl II 103) m. spät. Änd.

 

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