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Interesse

Interesse Handelsrecht: 1. Begriff: Für den beim Schadensersatz aus Vertrag geltend zu machenden Unterschied zwischen der Vermögenslage des Geschädigten vor und nach dem schädigenden Ereignis. - 2. Arten: a) Bisweilen, z. B. bei Anfechtung wegen Irrtums, ist nur das negative Interesse (Vertrauensinteresse) zu ersetzen, d. h. der Ersatzberechtigte ist in die Lage zu versetzen, in der er sich befinden würde, wenn der Vertrag nicht geschlossen worden wäre (z. B. Ersatz der Vertragskosten). b) Beim positiven Interesse (Erfüllungsinteresse) (wenn Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt wird) ist der Berechtigte in die Lage zu versetzen, in der er sich befinden würde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.
IInteresse Versicherungswesen: Versichertes Interesse ist die versicherte Wertbeziehung einer bestimmten Person zu einem bestimmten Gut, kann auf einer dinglichen oder obligatorischen Rechtsposition, einer tatsächlichen Anwartschaft oder einer tatsächlichen Kausalbeziehung beruhen. Kennzeichnend ist, daß der Versicherungsnehmer oder Versicherte durch den Versicherungsfall einen Schaden erleidet, z. B. durch Beeinträchtigung des Sachwertes, Belastung des Vermögens mit Verbindlichkeiten oder Verminderung des Aktivvermögens bei anderen Versicherungszweigen. Ein anfänglicher oder nachträglicher Interessenmangel führt dazu, daß die Pflichten der Vertragspartner aus dem Versicherungsvertrag wegfallen (§ 68 VVG).

 

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