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Interessenausgleich

im Falle geplanter Betriebsänderung in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern gem. §§ 112 II, III BetrVG vorgesehenes Verfahren. Arbeitgeber und Betriebsrat beraten, ob, wann und in welcher Form die vorgesehene unternehmerische Maßnahme durchgeführt werden soll. Der Interessenausgleich ist schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterzeichnen (§ 112 I BetrVG). Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung nicht zustande, können Unternehmer oder Betriebsrat den Präsidenten des Landesarbeitsamts um Vermittlung ersuchen; geschieht dies nicht oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können Unternehmer oder Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen (§ 112 II BetrVG). Bei einem Interessenausgleich über die unternehmerisch-wirtschaftliche Entscheidung als solche kann die Einigungstelle nur auf eine gütliche Einigung hinwirken (§ 112 III BetrVG); verbindlich entscheidet diese über einen Sozialplan zum Ausgleich nachteiliger Folgen unternehmerischer Maßnahmen für die Arbeitnehmer (§ 112 IV BetrVG). In der Praxis findet über beide Fragen meist ein einheitliches Verfahren vor einer Einigungsstelle statt. Kommt vor der Einigungsstelle kein Interessenausgleich zustande, so kann der Unternehmer die geplante Betriebsänderung durchführen. - Abweichung des Unternehmers vom I.: Weicht er ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen (§ 113 I BetrVG). Einen Anspruch auf einen solchen Nachteilsausgleich haben Arbeitnehmer nach § 113 III BetrVG auch, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung durchführt, ohne einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden. - Vgl. auch Äquivalenzprinzip.

 

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