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Nachteilsausgleich
I. Sozialrecht: Sammelbegriff für die Vorschriften über Hilfen für Behinderte zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile oder Mehraufwendungen (§ 48 SchwbG i. d. F. vom 26. 8. 1986 - BGBl I 1421). Derartige Hilfen werden z. B. gewährt bei erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit, der Notwendigkeit einer Begleitperson, bei Hilflosigkeit, Blindheit. Für die Gewährung des Nachteilsausgleich kommt es nur auf Art oder Schwere, nicht aber auf die Ursache der Behinderung an. - Die Berechtigung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleich wird in dem Schwerbehindertenausweis durch bestimmte Merkzeichen festgestellt.
II. Arbeitsrecht: Vgl. Interessenausgleich.
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