steuerrechtlicher Begriff. 1. Zusätzliche Aufwendungen bei auswärtiger Tätigkeit (Mehraufwand bei auswärtiger Tätigkeit). - 2. Durch doppelte Haushaltsführung entstehen Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung und Familienheimfahrt. - 3. Mehraufwendungen für Beköstigung am Dienstort von Arbeitnehmern, die a) täglich regelmäßig länger als zwölf Stunden von ihrer Wohnung abwesend sind oder b) an ständig wechselnden Einsatzstellen beschäftigt sind, dort ihre regelmäßige Arbeitsstätte haben und täglich mehr als zehn Stunden von ihrer Wohnung abwesend sind. - 4. Mehraufwendungen für Verpflegung aus Anlaß einer Dienstreise oder eines Dienstganges: Reisekosten.