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Mehraufwand bei auswärtiger Tätigkeit

1. Begriff: Aufwendungen des Arbeitnehmers, die ihm aufgrund einer Tätigkeit an einem auswärtigen Ort (Arbeitsstätte) entstehen. - 2. Arten (im steuerlichen Sinne): a) Dienstreise oder Dienstgang (seit 1996 abgeschafft). Die geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers sind Reisekostenvergütungen bzw. die angefallenen Aufwendungen Werbungskosten bzgl. einer Dienstreise bzw. eines Dienstganges. Vgl. auch Reisekosten. b) Tägliche Rückkehr von der auswärtigen Arbeitsstätte zum eigenen Hausstand. Steuerfrei sind: (1) Fahrtkostenersatz des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, soweit die nachgewiesenen Aufwendungen nicht überschritten werden und nur eine Hin- und Rückfahrt arbeitstäglich ersetzt wird. Benutzt der Arbeitnehmer ein eigenes Fahrzeug, sind je Fahrtkilometer folgende Pauschsätze anzusetzen: 0,70 DM bei Benutzung eines Pkw; 0,33 DM bei Benutzung eines Motorrads/Motorrollers, soweit nicht die anteiligen Gesamtkosten angesetzt werden. (2) Verpflegungszuschüsse, vgl. Mehraufwendungen. c) Keine tägliche Rückkehr von der auswärtigen Arbeitsstätte zum eigenen Hausstand (doppelte Haushaltsführung). Steuerfrei sind: (1) Fahrtkostenersatz für Fahrten zwischen der Wohnung am auswärtigen Arbeitsort und der Arbeitsstätte wie unter b) (1); ferner Fahrtkostenersatz für die erste und letzte Fahrt zwischen Hauptwohnsitz und Beschäftigungsort für eine Familienheimfahrten pro Woche. Benutzt der Arbeitnehmer für diese Fahrten ein eigenes Fahrzeug, so gelten die unter b) (1) aufgeführten Pauschbeträge als steuerfrei. (2) Verpflegungsmehraufwendungen im Inland bei Abwesenheit von 24 oder mehr Stunden 46 DM/Tag, bei Abwesenheit zwischen 14 und 24 Stunden 20 DM und bei Abwesenheit zwischen 10 und 14 Stunden 10 DMehraufwand bei auswärtiger Tätigkeit (3) Notwendige Kosten der Unterkunft am inländischen Beschäftigungsort können nur in tatsächlich nachgewiesener Höhe geltend gemacht werden. - 3. Auswärtiger Tätigkeitsort im Ausland: Es gelten länderweise unterschiedliche Pauschbeträge (Abschnitt 39 IV LStR 1996).

 

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