mittlerweile aufgegebener Begriff des Steuerrechts. Eine auf dienstliche Gründe zurückzuführende vorübergehende Tätigkeit des Arbeitnehmers an einem Ort, der weniger als 20 km von der regelmäßigen Arbeitsstätte entfernt liegt. Ein Dienstgang liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer die auswärtige Tätigkeitsstätte von der Wohnung aus aufsucht und die Entfernung zwischen Wohnung und der auswärtigen Tätigkeitsstätte weniger als 20 km beträgt. Ab 1996 wird nicht mehr zwischen Dienstgang und Dienstreise unterschieden. - Steuerliche Behandlung der aus Anlaß des Dienstgang entstandenen und vom Arbeitgeber ersetzten Kosten: Vgl. Reisekosten, Mehraufwand bei auswärtiger Tätigkeit. - Vgl. auch Dienstreise.