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Pauschbeträge

I. Pauschbeträge für Werbungskosten: Einkommensteuerlich bei der Ermittlung der Einkünfte (Einkünfteermittlung) abziehbare Werbungskosten, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. - Höhe: (1) Von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit: 2.000 DM; (2) von den Einnahmen aus Kapitalvermögen: 100 DM, bei Zusammenveranlagung von Ehegatten 200 DM; (3) von den Einnahmen aus wiederkehrenden Bezügen und Unterhaltsleistungen: 200 DM; (4) von den Einnahmen aus der Vermietung von Gebäuden, die Wohnzwecken dienen: 42 DM pro m2 Wohnfläche; neben dem Pauschbetrag kommen Schuldzinsen, Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzung und Sonderabschreibungen abgezogen werden (§ 9 a EStG). - Bestimmte Berufsgruppen (z. B. Artisten, darstellende Künstler, Journalisten) können neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag weitere Pauschbeträge als Werbungskosten abziehen (vgl. Abschn. 47 LStR).
II. Pauschbeträge für Betriebsausgaben: Anders als § 9 a zu den Werbungskosten sieht das EStG keinen allgemeinen Pauschbeträge für Betriebsausgaben vor. Die Verwaltung läßt jedoch aus Gründen der Vereinfachung bei einzelnen Berufsgruppen oder Aufwendungsarten pauschale Abzüge zu. - Beispiele: Hauptberuflich selbständig schriftstellerisch oder journalistisch Tätige 30% der Betriebseinnahmen (max. 4.800 DM, jährlich); nebenberuflich wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch oder erzieherisch Tätige 25% der Betriebseinnahmen (max. 1.200 DM, jährlich); nebenberufliche Kirchenmusiker 25% der Betriebseinnahmen (max. 600 DM, jährlich); nebenberufliche Volksmusiker bis zur Höhe der Einnahmen (max. 1.200 DM, jährlich); doppelte Haushaltsführung, Reisekosten.
III. Pauschbeträge für Einnahmen: Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit werden z. T. pauschal angesetzt, z. B. wenn sie unter die Sachbezugsverordnung fallen, wie etwa die Gewährung von freier Kost und Wohnung (§ 8 II EStG, §§ 1 ff. SachBezVO). Auch die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten oder Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte führt zu pauschalierten Einnahmen (§ 8 II EStG).
IV. Pauschbeträge für Sonderausgaben: Einkommensteuerlich festgesetzte Mindestbeträge für Sonderausgaben, die zur Anwendung gelangen, wenn keine höheren Aufwendungen nachgewiesen werden. Zu unterscheiden sind der Sonderausgaben-Pauschbetrag und die Vorsorgepauschale.
V. Pauschbeträge für außergewöhnliche Belastungen: Zur Abgeltung bestimmter außergewöhnlicher Belastungen werden Pauschbeträge gewährt (vgl. §§ 33 b, 33 c EStG), die bei Ausstellung der Lohnsteuerkarte als Freibeträge eingetragen werden können bzw. von Amts wegen einzutragen sind (§ 39 a EStG). 1. Behinderten-P.: Zur Abgeltung der außergewöhnlichen Belastungen, die den Körperbehinderten unmittelbar aus ihrer Körperbehinderung erwachsen. - Begünstigter Personenkreis: (1) Behinderte, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist; (2) Behinderte, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist, wenn dem Behinderten wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist bzw. Behinderte, deren Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht. - Die Höhe des Pauschbeträge richtet sich nach dem Grad der dauernden Behinderung und beträgt zwischen 600 und 7.200 DM. - Steht der Pauschbeträge einem Kind des Steuerpflichtigen zu, für das er einen Kinderfreibetrag erhält, so wird der Pauschbeträge auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. - 2. Hinterbliebenen-P.: Begünstigter Personenkreis: Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge gewährt worden sind, wenn die Bezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz und ähnlichen Gesetzen, nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung, nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes geleistet werden, auch wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden wurde. - Die Höhe des Pauschbeträge beträgt 720 DM. - Übertragung des Pauschbeträge analog zum Behinderten-Pauschbeträge - 3. Pflege-P.: Begünstigter Personenkreis: Steuerpflichtige, denen Aufwendungen für eine Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend so hilflos ist, daß sie für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe bedürfen, falls der Steuerpflichtige die Pflege im Inland entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt. - Die Höhe des Pauschbeträge beträgt 1.800 DM. - 4. Kinderbetreuungs-P.: Begünstigter Personenkreis: Alleinstehende mit Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zu seinem Haushalt gehörenden Kindes bis zu 16 Jahre, für das er einen Kinderfreibetrag erhält, soweit die Aufwendungen wegen Erwerbstätigkeit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung oder Krankheit des Steuerpflichtigen erwachsen; nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten erhalten den Pauschbeträge nur, wenn mindestens ein Ehepartner krank oder behindert ist. - Die Höhe des Pauschbeträge beträgt 480 DM pro Kind.

 

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