von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) abzuziehender Pauschbetrag in Höhe von 2.000 DM, soweit nicht höhere Werbungskosten geltend gemacht werden. Der A.-P. darf maximal bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Einnahmen angesetzt werden. Der A.-P. tritt an die Stelle des bis 1989 geltenden Weihnachtsfreibetrags und Arbeitnehmer-Freibetrags. Der A.-P. ist in die Lohnsteuertabellen eingearbeitet.