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Sonderabschreibung

I. Begriff: Im Gegensatz zu Absetzung für Abnutzung (AfA), Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung (AfaA) und zur Teilwertabschreibung steht die Sonderabschreibung in keiner Beziehung zur Wertminderung eines Wirtschaftguts; ihr Zweck ist die Gewährung einer Steuervergünstigung durch Manipulation der Bemessungsgrundlage "Gewinn". Von Sonderabschreibung i. w. Sonderabschreibung spricht man i. a. beim abnutzbaren Anlagevermögen; wird die Steuervergünstigung dabei anstelle der AfA nach § 7 EStG gewährt, so spricht das Gesetz i. d. R. von erhöhten Absetzungen (Beispiele: §§ 7 c, 7 h, 7 i, 7 k EStG; §§ 14, 14 a, 14 b BerlinFG), während Sonderabschreibung i. e. Sonderabschreibung (= Bewertungsfreiheiten) neben der AfA nach § 7 EStG in Betracht kommen (Beispiele: §§ 7 e, 7 d, 7 f, 7 g EStG, § 81, 82 f EStDV; § 4 FördergebietsG). Für die Wertherabsetzung beim nicht abnutzbaren Anlagevermögen und beim Umlaufvermögen ist der Begriff "Bewertungsabschlag" üblich. Dem Wesen nach stellen auch die Abzüge von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 6 b EStG (sog. Reinvestitionszulage) oder Abschnitt 35 EStR (Ersatzbeschaffungsrücklage) Sonderabschreibung dar. - Handelsrechtlich fallen die Sonderabschreibung unter die Kategorie der steuerrechtlichen Abschreibungen (§§ 254, 279 II HGB) und müssen in der Handelsbilanz vorgenommen werden, wenn sie steuerlich in Abzug gebracht werden sollen.
II. Sonderabschreibung zur Förderung der Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter: 1. Wohngebäude: Die Anschaffung oder Herstellung von Wohngebäuden bis zum 31. 12. 1986 wurde nach § 7 b EStG gefördert (Sieben-b-Abschreibung). Ab dem 1. 1. 1987 wurde § 7 b EStG durch § 10 e EStG abgelöst (Zehn-e-Abschreibung). Ab 1. 1. 1996 wurde § 10 e EStG durch das Eigenheimzulagengesetz (BGBl I 1783) ersetzt. Für Wohnungen mit Sozialbindung gelten Sonderregelungen (§ 7 k EStG). - 2. Baudenkmäler und Kulturgüter: Nach § 7 i EStDV kann der Steuerpflichtige bei Baudenkmälern von den Herstellungskosten, die zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, anstelle der normalen AfA im Jahr der Herstellung und in den neun folgenden Jahren jeweils bis zu 10% absetzen. Wird das Baudenkmal selbst genutzt, so trifft § 10 f EStG eine entsprechende Regelung. - 3. Bei einem im Inland gelegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich können abweichend von § 7 IV EStG jeweils bis zu 10% der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren abgesetzt werden (§ 7 h EStG). Wird das Gebäude selbst genutzt, so trifft § 10 f EStG eine entsprechende Regelung. Ab dem 1. 1. 1992 werden schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, steuerlich gefördert, indem der Steuerpflichtige Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen zehn Jahre lang mit jährlich 10% wie Sonderausgaben abziehen kann (§ 10 g EStG). - 4. Schiffe und Flugzeuge: Nach § 82 f EStDV dürfen neben der normalen AfA nach § 7 I EStG bei Schiffen, die im inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, bis zu 40% und bei Flugzeugen, die in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragen sind, bis zu 30% abgeschrieben werden, wenn sie vor dem 1. 1. 1996 in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller oder nach dem 31. 12. 1995 bis zum vierten auf das der Herstellung folgenden Jahres erworben worden sind und innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren seit ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht veräußert werden.
III. Sonderabschreibung zur Unterstützung bestimmter Betriebe oder Personen: 1. Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens privater Krankenhäuser nach § 7 f EStG. - 2. Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe nach § 7 g EStG. - 3. Bewertungsfreiheit für bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im Kohlen- und Erzbergbau nach § 81 EStDV. -
IV. Sonderabschreibung zur Beeinflussung der Standortwahl: 1. Zonenrandgebiet: § 3 ZonenrandFG. - 2. Berlin (West): § 14 BerlinFG (Förderung der Wirtschaft von Berlin (West)). - 3. Neue Bundesländer: § 4 FördergebietsG.
V. Gemeinsame Vorschriften für Sonderabschreibung (einschl. erhöhter Absetzungen) gem. § 7 a EStG: 1. Fallen im Begünstigungszeitraum nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten an, so bemessen sich die Sonderabschreibung vom Jahr der Entstehung der nachträglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten an bis zum Ende des Begünstigungszeitraums nach den erhöhten Anschaffungs-/Herstellungskosten. - 2. Können Sonderabschreibung bereits für Anzahlungen oder Teilherstellungskosten geltend gemacht werden, so können nach erfolgter Anschaffung bzw. Herstellung Sonderabschreibung nur insoweit in Anspruch genommen werden, als sie nicht bereits geltend gemacht wurden. - 3. Bei Wirtschaftsgütern, bei denen erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen werden, müssen in jedem Jahr des Begünstigungszeitraums mindestens Absetzungen in Höhe der AfA nach § 7 I oder IV EStG berücksichtigt werden; Sonderabschreibungen sind grundsätzlich (Ausnahme: § 7 g EStG) nur neben der linearen AfA nach § 7 I oder IV EStG zulässig. - 4. Liegen bei einem Wirtschaftsgut die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibung aufgrund mehrerer Vorschriften vor, so darf nur eine dieser Vorschriften angewandt werden (Kumulierungsverbot). - 5. Ist ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten zuzurechnen und erfüllen nur einzelne Beteiligte die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der S., so können diese nur anteilig geltend gemacht werden. - 6. Sonderabschreibung sind bei Wirtschaftsgütern, die zu einem Betriebsvermögen gehören, in einem gesonderten Verzeichnis aufzunehmen, es sei denn, die notwendigen Angaben sind aus der Buchführung ersichtlich.
VI. Bedeutung: Der Gesetzgeber benutzt die Sonderabschreibung als wirtschafts- und sozialpolitisches Steuerungsinstrument und räumt dem Steuerpflichten das Wahlrecht ein, Teile der zu aktivierenden Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, die eigentlich erst in späteren Perioden durch die Leistungserstellung verzehrt werden, sofort in Abzug zu bringen und somit die ertragssteuerliche Bemessungsgrundlage zu mindern. Diese Möglichkeit der Bildung stiller Rücklagen wird auch nicht durch das sog. Wertaufholungsgebot für Kapitalgesellschaften (§ 280 HGB) eingeschränkt, so daß dem Steuerpflichtigen ein wesentliches bilanzpolitisches Instrumentarium zur Verfügung steht. Die Vorverlagerung vorhandenen Aufwandspotentials stellt eine erhebliche Liquiditätshilfe für den Betrieb, da - unterstellt, die Ertragslage sei so gut, daß durch die Sonderabschreibung keine buchmäßigen Verluste entstehen - mit der Gewinnverschiebung auf spätere Perioden auch Steuerzahlungen nachverlagert werden. Die vorerst eingesparten Steuerbeträge können damit solange anderweitig zinsbringend angelegt werden, bis sie später infolge der dann konsequenterweise geringeren Periodenabschreibung für Steuermehrzahlungen aufgebracht werden müssen. Durch diesen sog. Zinseffekt erhöht sich die Rentabilität, wobei der Zinsvorteil umso größer ist, je länger die Nutzungs- und damit die Abschreibungsdauer ist. Allerdings tritt hierbei i. d. R. (d. h. bei durchschnittlich gleichbleibendem Steuersatz) keine echte Steuerersparnis, sondern nur eine Steuerstundung ein, weil keine zusätzlichen Betriebsausgaben geltend gemacht werden und die Höhe des zu versteuernden Gesamtgewinns während der Nutzungsdauer des abzuschreibenden Wirtschaftsgutes insgesamt nicht gemindert wird. Bezieht man den progressiven Steuertarif in die bilanzpolitischen Überlegungen mit ein, so erreicht man die größtmögliche Steuerminderung dann, wenn das Abschreibungspotential entsprechend dem jeweiligen Steuersatz eingesetzt wird, d. h. bspw. bei steigendem Steuersatz die Sonderabschreibung in späteren Perioden geltend zu machen. Dieser sog. Steuersatzeffekt, der mit dem Zinseffekt konkurrieren, diesen aber auch ergänzen und damit verstärken kann, übt ebenso wie dieser einen wesentlichen Einfluß auf Liquidität und Rentabilität des Unternehmens aus und ist bei einem gegebenen Abschreibungspotential umso stärker, je höher der Steuersatz des Steuerpflichtigen ist. Hinsichtlich einer betrieblichen Steuerplanung kann man resümierend feststellen, daß die Vorteilswirkung von Sonderabschreibung gegenüber normalen Abschreibungen umso größer ist, (1) je mehr die S.-Beträge an den Nutzungsdauerbeginn gelegt werden können, (2) je größer die zeitlichen Steuersatzunterschiede bei fallenden Steuersätzen sind, (3) je kleiner die zeitlichen Steuersatzunterschiede bei steigenden Steuersätzen sind, (4) je länger die Abschreibungsdauer, d. h. Nutzungsdauer des Anlagegutes ist, (5) je höher der Steuersatz bei einem festen Zinssatz ist, (6) je höher der Kalkulationszins (z. B. Zins für alternative Geldanlage) angenommen wird.

 

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