Abfälle aus Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosiv oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können (§ 2 II Abfallgesetz); im einzelnen durch Rechtsverordnung i. Sonderabfälle von § 2 II 2 Abfallgesetz bestimmt. - Entsorgung der Sonderabfälle unterliegt besonderen Anforderungen. - Vgl. auch Abfälle.