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Wertaufholungsgebot

Zuschreibungsgebot, Zwangszuschreibung, Gebot der Heraufsetzung von Bilanzwerten gegenüber dem vorjährigen Bilanzansatz bei Fortfall des Grundes für eine frühere Abschreibung; nach § 280 HGB grundsätzlich maßgebend für Kapitalgesellschaften. Das Wertaufholungsgebot in der Handelsbilanz besteht im wesentlichen nur in den Fällen, in denen handelsrechtlich höhere außerplanmäßige Abschreibungen als Teilwertabschreibungen vorgenommen wurden; hier ggf. in Höhe der Differenz zwischen Handelsbilanz- und Steuerbilanzwertansatz ein Zuschreibungsgebot. In anderen Fällen besteht ein Wertaufholungswahlrecht (§ 281 II HGB); wegen umgekehrter Maßgeblichkeit (Maßgeblichkeitsprinzip) ist dann der Handelsbilanzwertansatz an den in der Steuerbilanz gewählten Wertansatz gebunden. Die Zuschreibungen dürfen die handelsrechtlichen Wertobergrenzen gem. § 253 HGB nicht überschreiten (vgl. Bewertung, Zuschreibung).

 

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