im StandOG 1993 in § 7 g ESTG für kleinere und mittlere Betriebe eingeführte Möglichkeit der Bildung einer Investitionsrücklage in Höhe von 50 % der künftigen, bis zum Ende des nächstfolgenden Wirtschaftsjahres anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten; es handelt sich also nicht um eine Abschreibung. Soweit eine Übertragung der Rücklage auf ein angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut bis zu diesem Termin nicht möglich ist, muß die Rücklage ergebniserhöhend aufgelöst und mit einem Zuschlag von 6 % nachversteuert werden.