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Termin

1. Allgemein: Zeitpunkt mit der Bedeutung, daß bis dahin spätestens bzw. von da an frühestens ein Ereignis eintreten soll. Im Geschäftsleben sind Termin in Terminkalender, Terminkartei oder Terminator vorzumerken. - 2. Bürgerliches Recht: Bestimmter Zeitpunkt, an dem etwas geschehen soll oder eine bestimmte Wirkung eintritt. Ist für die Abgabe einer Willenserklärung oder für die Bewirkung einer Leistung ein Termin bestimmt und fällt der Termin auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an seine Stelle der nächstfolgende Werktag (§ 193 BGB). - 3. Prozeßordnung: Der zur Verhandlung der Streitsache bestimmte Zeitpunkt.

 

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