Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

bürgerliches Recht

I. bürgerliches Recht R. im weiteren Sinne: Recht, das die Rechtsbeziehungen der Privatpersonen (einschl. der juristischen Personen) untereinander regelt. Zum b. R. in diesem Sinne gehört auch das Handelsrecht und das Recht des gewerblichen Rechtsschutzes. - Gegensatz: öffentliches Recht.
II. bürgerliches Recht R. im engeren Sinne: 1. Im Bürgerlichen Gesetzbuch und dessen Nebengesetzen geregeltes Recht. Die wichtigsten Nebengesetze sind: das Verbraucherkreditgesetz, das Straßenverkehrsgesetz, das Haftpflichtgesetz, das AGB-Gesetz, das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften, das Produkthaftungsgesetz (Produkthaftung), das Gesetz zur Regelung der Miethöhe, das Umwelthaftungsgesetz, das Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, die Verordnung über das Erbbaurecht, das Gesetz über Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht und das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). - 2. Die Regeln des b. R. i. e. S. gelten, soweit das Handelsrecht nichts anderes bestimmt, auch für Kaufleute. Zum Verständnis des Handelsrechts ist Kenntnis des bürgerlichen Rechts nötig, da das Handelsgesetzbuch (HGB) nicht mehr eine abgeschlossene Regelung des für die Kaufleute und den kaufmännischen Gewerbebetrieb geltenden Rechts enthält, sondern nur eine Reihe ergänzender und abändernder Sondernormen. So sind z. bürgerliches Recht die Vorschriften des HGB über Handelsgeschäfte nur im Zusammenhang mit den Vorschriften des BGB über Rechtsgeschäfte und Verträge zu verstehen, die Vorschriften über den Handelskauf nur bei Berücksichtigung der Bestimmungen des BGB über den Kaufvertrag.
III. Bundes- und Landesrecht: Das b. R. gehört zur konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes (Art. 74 Nr. 1 GG). Landesgesetze sind nur insoweit zulässig, als der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. - Die Materien, deren Regelung dem Landesgesetzgeber überlassen ist, sind im Einführungsgesetz zum BGB aufgezählt. Von wirtschaftlicher Bedeutung sind insbes. die Landesgesetze über das Wasserrecht, Bergrecht, Sparkassenwesen, Enteignung von Grundeigentum und Veräußerung und Teilung von Grundstücken; dabei gelten auch vor 1900 erlassene Gesetze solange fort, als sie nicht durch neuere Landesgesetze ersetzt worden sind.
IV. bürgerliches Recht R. und öffentliches Recht: Früher scharf getrennte Gebiete. Zufolge des immer stärker werdenden staatlichen Einflusses auf das Privat- und Wirtschaftsleben ist das b. R. heute in erheblichem Maße von öffentlich-rechtlichen Elementen durchsetzt. Es sind gemischte Rechtsverhältnisse entstanden, die z. T. nach bürgerlichem, z. T. nach öffentlichem Recht zu beurteilen sind (z. bürgerliches Recht das Wohnraummietrecht im sozialen Wohnungsbau).
V. bürgerliches Recht R. und Steuerrecht: I. a. ist davon auszugehen, daß das Steuerrecht eine selbständige Rechtsmaterie und vom b. R. unabhängig ist. Das b. R. hat im Steuerrecht nur Bedeutung, soweit sich das Steuerrecht ausdrücklich auf das b. R. bezieht, z. bürgerliches Recht bei den Fragen der Geschäftsfähigkeit, der Vollmacht. Ferner können Begriffe des b. R. im Steuerrecht verwendet werden, soweit das Steuerrecht diese Begriffe eindeutig übernommen hat, wie z. bürgerliches Recht bei der Grunderwerb-, der Kapitalverkehr- oder der Erbschaftsteuer.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerrechte

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Weimarer Republik (1918-1933) | Untermakler | Liquidationskurs | Außenhandelsquote | Stichproben-Regressionsgerade
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum