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öffentliches Recht

Rechtssätze, die im Gegensatz zum Privatrecht die Beziehungen des einzelnen zum Staat und den Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Träger öffentlicher Gewalt zueinander regeln und aus denen Träger öffentlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet sein können, z. B. Straf-, Steuer-, Polizei-, Gemeinderecht. Im ö. R. ist der Einzelne - anders als im Privatrecht - dem Staat untergeordnet.

 

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