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öffentliches Interesse
v. a. im Verwaltungsrecht und auch im Strafrecht (§§ 153 ff. StPO) gebrauchter Begriff, der die Belange der Allgemeinheit gegenüber Individualinteressen kennzeichnen soll (so z. B. die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes aus Gründen des ö. I. nach § 80 II Nr. 4 VwGO). Die Voraussetzungen des ö. I. im Einzelfall lassen sich nur aus einer Gesamtschau von Sinn und Zweck der jeweiligen gesetzlichen Regelung gewinnen. Das ö. I. ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen im Streitfall gerichtlich überprüft werden können.
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