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Haustürgeschäft

Form des direkten Vertriebs; gebräuchlich z. B. bei Eiern, Tiefkühlkost, Bier, Limonade, Zeitungsabonnements. Vertragsabschluß über eine entgeltliche Leistung erfolgt an der Haustüre des Kunden, im Bereich seiner Privatwohnung, am Arbeitsplatz, anläßlich einer Freizeitveranstaltung, z. B. auf sog. Kaffeefahrten oder durch überraschendes Ansprechen im Rahmen des öffentlichen Verkehrs. - Rechtliche Regelungen: Nach dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften vom 16. 1. 1986 (BGBl I 122) wird dem Kunden ein schriftlicher Widerruf binnen einer Woche nach schriftlicher Belehrung über das Recht zum Widerruf eingeräumt; bei Widerruf sind die Rechtsfolgen ähnlich wie bei den Abzahlungsgeschäften. Ausgenommen ist Widerruf bei Bargeschäften mit einem Entgelt bis zu 80 DM, bei notariellen Beurkundungen und bei Verträgen, die auf vorhergehende Bestellung des Kunden eingeleitet worden sind. Ausgenommen sind auch Versicherungsverträge sowie solche Verträge, bei denen der Kunde in Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit handelt oder der Vertragspartner des Kunden keine gewerblichen Zwecke verfolgt. - Vgl. auch Fahrverkauf, Hausierhandel, Party-Verkauf.

 

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