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Ausbilder-Eignungsverordnung gewerbliche Wirtschaft (AEVO)

Verordnung vom 20. 4. 1972 m. spät. Änd.; legt fest, welche berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse die Ausbilder und Ausbildenden im Bereich der gewerblichen Wirtschaft nachzuweisen haben und in welcher Weise dieser Nachweis zu erbringen ist. Entsprechende Verordnungen bestehen für Landwirtschaft (5. 4. 1976) (BGBl I 923) m. spät. Änd., Hauswirtschaft (29. 6. 1978) (BGBl I 976) m. spät. Änd.; und öffentlichen Dienst (16. 7. 1976) (BGBl I 1825) m. spät. Änd. Die A.-E. g. W. verlangt den Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnis in folgenden Sachgebieten: (1) Grundfragen der Berufsbildung; (2) Planung und Durchführung der Ausbildung; (3) der Jugendliche in der Ausbildung; (4) Rechtsgrundlagen der Berufsausbildung. Nach § 3 der A.-E. g. W. muß grundsätzlich jeder Ausbilder seine berufs- und arbeitspädagogische Eignung durch eine Prüfung nachweisen. Personen, die im Handwerk, im graphischen Gewerbe oder in der Land- oder Hauswirtschaft die Meisterprüfung abgelegt haben, gelten ohne weiteren Nachweis als berufs- und arbeitspädagogisch geeignet; weitere Formen des Nachweises regelt § 6 AEVO. Die geplante Änderung der AEVO für die gewerbliche Wirtschaft soll in begründeten Ausnahmefällen eine Zuerkennung der Ausbildereignung auch ohne Prüfung durch die Kammer möglich machen; dadurch soll insbes. die Ausbildung in kleineren Betrieben gefördert werden.

 

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