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Gewerbe
I. Recht: Jede planmäßige, in Absicht auf Gewinnerzielung vorgenommene, auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit, ausgenommen in der Land- und Forstwirtschaft und in freien Berufen. - 1. Als Gewinnabsicht (maßgebend die Absicht, nicht der Erfolg) gilt das Streben auf Gewinnerzielung beim Unternehmen, nicht etwa bei einzelnen Gesellschaftern (Streben auf Deckung der Kosten: Gemeinwirtschaft). - 2. Als gewerbliche Tätigkeit gilt nicht gelegentliche Betätigung; Zusammenschluß für einzelne Geschäfte ist gem. § 105 I HGB nicht eine (den Betrieb eines Gewerbe erfordernde) OHG, sondern Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (Konsortium). - 3. Rechtlich erforderlich für selbständige Tätigkeit ist Handeln im eigenen Namen und unter eigener Verantwortung. Der Handlungsgehilfe betreibt kein Gewerbe und ist deshalb nicht Kaufmann. - 4. Ein G.-Betrieb muß nach außen erkennbar sein, zumindest den Beteiligten. - 5. Im allgemeinen bleibt auch ein verbotenes, sittenwidriges oder unbefugt betriebenes Gewerbe als solches anerkannt, vor allem im Steuerrecht. - Das Betreiben eines Handelsgewerbes macht zum Kaufmann.
II. Betriebs-/Volkswirtschaftslehre: Nach Wessels kann man wirtschaftlich unter Gewerbe jede nicht naturgebundene Güterproduktion verstehen, wobei das gesamte Handwerk (auch Handwerksbetriebe mit Dienstleistungscharakter) in die Definition eingeschlossen wird. (Gegensatz: Handel.) Durch Gewerbefreiheit sind Wahl von Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei. Berufsausübung kann gesetzlich geregelt sein, so für bestimmte Berufe im öffentlichen Interesse abhängig gemacht werden vom Nachweis persönlicher und fachlicher Voraussetzungen (Befähigungsnachweis im Handwerk, Nachweis der Sachkunde im Einzelhandel). Bei Nachweis der Voraussetzungen besteht ein Recht auf Erteilung der Gewerbeerlaubnis.
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