Freiheit für jedermann, einer wirtschaftlichen Betätigung an jedem Ort zu jeder Zeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nachgehen zu können. In der Bundesrep. D. ist der Grundsatz der Gewerbefreiheit in Art. 2 I und 12 I GG verankert. Auch die Gewerbeordnung (GewO) geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus (§ 1 GewO), der durch Ausnahmen (z. B. Erlaubnispflicht, Gewerbeerlaubnis) Einschränkungen erleidet.