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Betriebseinschränkung

1. Begriff: Eine erhebliche, ungewöhnliche und nicht nur vorübergehende Herabsetzung der Leistungsfähigkeit eines Betriebs, gleichgültig, ob die Verminderung der Leistungsfähigkeit durch Außerbetriebsetzung von Betriebsanlagen oder durch Personalreduzierung erfolgt. - Beim Personalabbau liegt eine Betriebseinschränkung nur vor, wenn eine größere Anzahl von Arbeitnehmern betroffen ist: Nach der Rechtsprechung ist Richtschnur dafür, wann erhebliche Teile der Belegschaft betroffen sind, die Zahlen und Prozentangaben in § 17 I KSchG (Anzeigepflicht bei Massenentlassungen); bei Großbetrieben erst bei der Entlassung von 5 v. H. der Belegschaft. - Anders Betriebsstillegung. - 2. Mitbestimmung des Betriebsrats in Betrieben mit i. d. R. mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern (§§ 111-113 BetrVG). Vgl. Betriebsänderung. - 3. An der Rechtslage, daß bloßer Personalabbau Betriebseinschränkung i. S. von § 111 BetrVG sein kann, hat das Beschäftigungsförderungsgesetz vom 26. 4. 1985 (BGBl I 710) nichts geändert: Im neu eingefügten § 112 a I BetrVG wird nur die Frage geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Sozialplan erzwingbar ist, insoweit gilt eine andere Staffel.

 

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