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Betriebsstillegung

I. Betriebswirtschaftslehre: Einstellung jeglicher betrieblichen Tätigkeit. Zweckmäßig, wenn die Erlöse für die betrieblichen Leistungen die veränderlichen Stückkosten nicht mehr decken. Unterdeckung der Gesamtkosten braucht keine Betriebsstillegung zu bedingen (Betriebsminimum).
II. Arbeitsrecht: 1. Begriff: Aufgabe des Betriebszwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation aufgrund eines ernstlichen und endgültigen Willensentschlusses des Unternehmers für unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit zu verstehen. Es muß sich um eine vom Unternehmer gewollte und durch Auflösung der betrieblichen Organisation auch tatsächlich durchgeführte Maßnahme handeln, wobei es auf die Gründe für die Unternehmerentscheidung nicht ankommt. - Die Weiterbeschäftigung weniger Arbeitnehmer mit Abwicklungsarbeiten steht der Annahme einer Betriebsstillegung nicht entgegen. - Anders: Betriebseinschränkung. - 2. Mitbestimmung des Betriebsrats in Betrieben mit i. d. R. mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern (§§ 111-113 BetrVG). Vgl. Betriebsänderung. - 3. Die Betriebsstillegung hat Einfluß auf Kündigungsschutz der Betriebsratsmitglieder (§ 15 IV KSchG), Kündigungsschutz I 2.

 

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