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Einstellung
I. Marktpsychologie/Theorie des Käuferverhaltens: 1. Begriff: Subjektiv wahrgenommene Eignung eines Gegenstands (Produkt, Person, Situation etc.) zur Befriedigung von Bedürfnissen (Motivation; Motiv). Wird auch als Image bezeichnet. - Einstellung gilt als "hypothetisches Konstrukt", das nicht direkt und unmittelbar beobachtet werden kann, sondern i. d. R. aus verbalen Stellungnahmen oder offenem Verhalten erschlossen wird (Neobehaviorismus); ein Subjekt besitzt einem Objekt gegenüber eine positive, negative oder neutrale Einstellung - Das Einstellungskonzept geht dabei vom Individuum zum Gegenstand in subjektiv-individualisierter Form (Subjektperspektive) aus; Gegenstände können interpersonell unterschiedlich eingeschätzt werden. - Das Imagekonzept geht dagegen vom Gegenstand (Objektperspektive) in objektivierter Beurteilung aus (Personen-, Kaufstätten-, Unternehmens-, Länderimages der öffentlichen Meinung, Imagetransfer); mehrere Personen (im Grenzfall alle) besitzen einem Objekt gegenüber die gleiche oder zumindest ähnliche E., weil vom Objekt ein bestimmtes, intersubjektives Image ausgeht. Image kann mithin als generalisierte, stereotype Einstellung des betreffenden Objekts angesehen werden. - 2. Komponenten: (1) Kognitive (erkenntnismäßige) Komponente, die sich in den Vorstellungen, Kenntnissen und Meinungen gegenüber einem Objekt äußert; (2) affektive (emotionale) Komponente, die sich auf eine gefühlsmäßige, mit dem Objekt verbundene Haltung bezieht; (3) konative (handlungsbezogene) Komponente, die sich auf eine grundsätzliche Handlungstendenz (z. B. Kaufhandlung) bezieht. I. d. R. sind alle drei Komponenten konsistent aufeinander abgestimmt: Die Konsistenz von Denken, Fühlen und Handeln gegenüber einem Objekt kennzeichnet eine E.; vgl. auch kognitive Dissonanz. - 3. Meßprobleme: Im Rahmen der Erforschung des Käuferverhaltens geht es v. a. um die Frage, ob aus positiven Einstellung gegenüber einem Kaufobjekt Kaufabsichten oder -handlungen gefolgert bzw. prognostiziert werden können; hierzu liegt eine Vielzahl von Studien vor, die z. T. widersprüchliche Ergebnisse liefern. Experimentelle (z. B. Störfaktoren) und meßmethodische Schwierigkeiten (z. B. Ein- oder Mehrdimensionalität) sind hierfür verantwortlich. - Vgl. auch Werbeforschung.
II. Arbeitsrecht: 1. Begriff: a) Abschluß eines Arbeitsvertrages; b) (die damit zusammenhängende) Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb, d. h. die Arbeitsaufnahme. Wenn Abschluß des Arbeitsvertrags und Arbeitsaufnahme zeitlich auseinanderfallen, ist auf den ersten Zeitpunkt abzustellen. - 2. Die Einstellung unterliegt nach §§ 99-101 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats in Betrieben mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Einstellung i. S. von § 99 BetrVG ist auch die Weiterbeschäftigung über die vereinbarte Altersgrenze hinaus, die Weiterführung eines befristeten Arbeitsverhältnisses und die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb (§ 14 III AÜG). - 3. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat rechtzeitig über die geplante Einstellung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben. Er hat die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Einstellung einzuholen und dabei auch Auskunft über die Auswirkungen der Einstellung zu geben. - 4. Zustimmung des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung gem. § 99 II BetrVG aus fünf im einzelnen aufgeführten Gründen (z. B. Einstellung verstößt gegen ein Gesetz) verweigern. Die Zustimmungsverweigerung hat schriftlich unter Angabe von Gründen binnen einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber zu erfolgen; anderenfalls gilt die Zustimmung als erteilt. Der Arbeitgeber kann beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen (§ 99 IV BetrVG). Die Entscheidung ergeht im Beschlußverfahren. - 5. Der Arbeitgeber darf, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die Einstellung vorläufig durchführen; bei Widerspruch des Betriebsrats muß er jedoch innerhalb von drei Tagen das Arbeitsgericht anrufen und neben der Ersetzung der Zustimmung die Feststellung beantragen, daß die Einstellung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war (§ 100 BetrVG). - 6. Führt der Arbeitgeber die Einstellung ohne die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats durch, so hat das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber auf Antrag des Betriebsrats aufzugeben, die Einstellung auch tatsächlich aufzuheben. Handelt der Arbeitgeber einer solchen Entscheidung zuwider, kann gegen ihn ein Zwangsgeld verhängt werden (§ 101 BetrVG).
III. Handelsrecht: Einstellung des Geschäftsbetriebs, Aufgabe des Geschäfts. Einstellung durch die Erben ist bei Firmenfortführung notwendig, wenn die handelsrechtliche Haftung für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten ausgeschlossen werden soll. Es muß deutlich erkennbar sein, daß eine Fortführung nicht beabsichtigt ist, z. B. durch Veräußerung des Unternehmens ohne Firma. Eine Einstellung liegt nicht vor, wenn das Geschäft zunächst unter der alten Firma weitergeführt und dann ohne Firma verkauft oder unter Annahme einer neuen Firma fortgeführt wird. Für die ausscheidenden Erben liegt Einstellung bereits in der Erbauseinandersetzung.
IV. Zwangsvollstreckung: Einstellung bedeutet, daß die Vollstreckung nicht fortgesetzt wird, bereits vorgenommene Vollstreckungsakte aber bestehen bleiben können (§ 775 ZPO). - 1. Einstellung und Aufhebung findet statt: (1) wenn die Vollstreckung ausdrücklich für unzulässig erklärt oder deren endgültige Einstellung durch gerichtliche Entscheidung angeordnet ist; (2) wenn eine Entscheidung vorgelegt wird, durch die der Vollstreckungstitel aufgehoben ist; (3) wenn der Schuldner eine öffentliche Urkunde über die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung vorlegt (§ 776 ZPO); (4) Die Zwangsvollstreckung ist ferner einzustellen, wenn der Schuldner eine öffentliche oder von dem Gläubiger ausgestellte Urkunde über die erfolgte Befriedigung des Gläubigers oder eine Stundungsbewilligung der Postquittung über die Einzahlung des geschuldeten Betrages vorlegt. - 2. Einstweilige E.: Kann in einer Reihe von Fällen als vorläufige Maßnahme gegen oder ohne Sicherheitsleistung angeordnet werden, z. B. bei Einspruch, Erinnerung, Berufung, Vollstreckungsgegenklage und Drittwiderspruchsklage (§§ 707, 719, 732, 769 ZPO). Vgl. auch Vollstreckungsschutz. - 3. Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens: Zulässig a) bei Bewilligung des Gläubigers; b) auf Antrag des Schuldners bis zu sechs Monaten, wenn (1) die Aussicht besteht, daß durch die Einstellung die Versteigerung eines Grundstücks vermieden wird, (2) die Nichterfüllung der Verbindlichkeit auf Umständen beruht, die in allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen begründet sind und (3) die Einstellung dem Gläubiger zuzumuten ist (§§ 30 ff. ZVG).
V. Konkurs-/Vergleichsrecht: Einstellung des Konkurs- und Vergleichsverfahrens, durch Beschluß des Gerichts angeordnete vorzeitige Beendigung des Verfahrens. - 1. Einstellung des Konkursverfahrens: a) auf Antrag des Gemeinschuldners mit Zustimmung aller Konkursgläubiger nach Ablauf der Anmeldefrist oder vor deren Ablauf, wenn der Gemeinschuldner versichert, daß außer den zustimmenden Gläubigern keine weiteren vorhanden sind (§ 202 KO, ab 1. 1. 1999: § 213 InsO); b) sobald sich ergibt, daß eine die Kosten des Verfahrens deckende Konkursmasse nicht vorhanden ist, es sei denn, daß ein ausreichender Vorschuß geleistet wird (§ 204 KO, ab 1. 1. 1999: § 207 InsO). Die Einstellung wird wirksam mit dem Vollzug der öffentlichen Bekanntmachung. Die gegen den Beschluß zulässige Beschwerde (zwei Wochen) hemmt die Wirksamkeit nicht. Die Einstellung beendet den Konkurs, macht die Eröffnung aber nicht rückgängig. - 2. Einstellung des Vergleichsverfahrens (gilt nur bis 31. 12. 1998, s. Art. 2 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung): a) aus einer Reihe in § 100 VerglO angeführten Gründen; b) bei Rücknahme des Vergleichsantrages nach Eröffnung des Verfahrens (§ 99 VerglO); c) wenn der Vergleich nicht erfüllt werden kann (§ 96 V VerglO). - Mit der Einstellung ist über die Eröffnung des Anschlußkonkurses zu entscheiden (§ 101 VerglO).
VI. Strafrecht: Einstellung im Strafverfahren, auch im Bußgeldverfahren, bedeutet die Beendigung eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens ohne nachteilige Folgen für den Beschuldigten oder Betroffenen. Im strafprozessualen Vorverfahren enden viele Ermittlungsverfahren nicht mit der Anklageerhebung, sondern mit der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft: (1) aus tatsächlichen Gründen, weil der Beschuldigte unschuldig ist oder ihm die Tat nicht nachzuweisen ist (§ 170 StPO), (2) aus prozessualen Gründen, etwa wegen Verjährung, und (3) aus Gründen der Opportunität (Durchbrechung des Legalitätsprinzips, (§§ 153-153 e StPO)). Einstellung ist insbes. bei Bagatelldelikten möglich, wenn die Schuld des Täters gering ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht (§ 153 StPO). Ferner kann der Beschuldigte in Fällen, in denen die Schwere der Schuld nicht entgegensteht, durch Erbringung von Leistungen (z. B. durch Geldzahlungen) das öffentliche Interesse an der Verfolgung beseitigen und so eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht erreichen (§ 153 a StPO). Ferner kann das Gericht das Verfahren im Hauptverfahren wegen Verfahrenshindernissen (z. B. wegen fehlender Strafdrohung oder Verjährung) einstellen. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist nicht der Rechtskraft fähig, so daß trotz Einstellung neue Ermittlungen aufgenommen werden können; insbes. ist die Staatsanwaltschaft durch Einstellung von Bußgeldverfahren nicht gehindert, ein Strafverfahren einzuleiten.
VII. Beamtenrecht: die Begründung eines Beamtenverhältnisses. Dazu bedarf es der Ernennung. Die Ernennung erfolgt durch Aushändigen einer Ernennungsurkunde (§ 5 II BRRG).
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