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Vergleichsantrag
Antrag des Schuldners auf Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens (die ab 1. 1. 1999 geltende Insolvenzordnung sieht ein gesondertes Vergleichsverfahren nicht mehr vor). - 1. Form: Wenn ein Konkursgrund vorliegt (Zahlungsunfähigkeit, in einzelnen Fällen auch Überschuldung), kann der Schuldner Vergleichsantrag bei dem Amtsgericht stellen, bei dem er seine gewerbliche Niederlassung oder seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, in zwei (möglichst aber drei) Exemplaren. Der Vergleichsantrag soll dem Gericht, dem vorläufigen Verwalter und der Berufsvertretung eine Prüfung hinsichtlich der Vergleichswürdigkeit und wirtschaftlichen Vergleichsdurchführung ermöglichen. - 2. Inhalt: a) Bestimmter Vergleichsvorschlag: (1) Den Vergleichsgläubigern muß eine Mindestquote von 35% bei Zahlung innerhalb eines Jahres nach Bestätigung des Vergleichs, 40% bei Zahlung innerhalb von 18 Monaten, mehr als 40% bei noch längerer Zahlungsfrist in bar geboten werden (§ 7 VerglO); Besonderheit beim Liquidationsvergleich. (2) Der Vergleich muß allen Gläubigern gleiche Rechte gewähren; eine Bevorzugung z. B. der kleinen Gläubiger erfordert die Zustimmung der Mehrheit und gleichzeitig eine qualifizierte Forderungssummenmehrheit der zurückgesetzten, anwesenden stimmberechtigten Gläubiger (§ 8 VerglO). - b) (1) Genaue Angaben über Sicherung der Erfüllung: Die Vergleichsquote muß der Vermögenslage des Schuldners entsprechen, andernfalls ist ein zwingender Ablehnungsgrund gegeben (§ 18 Nr. 3 VerglO). (2) Kann eine Sicherheit geleistet werden, so ist diese anzugeben, eine Bürgschaftserklärung ist mit einzureichen (§§ 4 VerglO). - c) Weitere Unterlagen: (1) Aufstellung der Gläubiger und Schuldner mit Angabe des Schuldgrundes, Betrages und genauer Anschrift. Die am Vergleich nicht teilnehmenden Gläubiger sind von den übrigen gesondert aufzuführen. (2) Übersicht des Vermögensstandes (Vergleichsstatus) zum Tage der Zahlungseinstellung und bei Vollkaufleuten und Handelsgesellschaften die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei Jahre. (3) Verschiedene Erklärungen (§§ 3, 4 VerglO), z. B. über einen außergerichtlichen Vergleich, Bereitschaft zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Vergleichstermin, Vermögensauseinandersetzungen mit nahen Angehörigen und Verfügungen zu deren Gunsten. (4) Ratsam ist Angabe der Gründe, die zu Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung geführt haben, sowie Erklärung, wie das Geschäft weitergeführt werden soll. - 3. Bewilligung einer Nachfrist von zwei, in schwierigen Fällen bis zu vier Wochen durch das Gericht möglich, wenn der Antragsteller entschuldbar nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat; andernfalls ist sofort über die Eröffnung des Anschlußkonkurses zu entscheiden (§§ 10, 17, 19 VerglO). - 4. Das Vergleichsgericht wird auf den Vergleichsantrag i. d. R. erst tätig (Entscheidung über Vergleichseröffnung) nach Einzahlung eines Kostenvorschusses, dessen Höhe sich nach dem Wert der Aktivmasse richtet. - 5. Sollte etwa gleichzeitig mit dem Vergleichsantrag von Gläubigerseite Konkursantrag gestellt werden, so ist zunächst über den Vergleichsantrag zu entscheiden (§ 46 VerglO).
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