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Konkursgrund
Anlaß zur Eröffnung eines Konkursverfahrens.
1. Zahlungsunfähigkeit (§ 102 KO, ab 1. 1. 1999: § 17 InsO); das ist ein auf Mangel an Zahlungsmitteln beruhendes, nach außen erkennbares und voraussichtlich dauerndes Unvermögen eines Schuldners, seine fälligen Geldschulden zu erfüllen; dagegen nicht a) bei voraussichtlich vorübergehender Zahlungsstockung, b) wenn sich der Schuldner trotz etwaiger Überschuldung ausreichende Mittel im Kreditweg beschaffen kann, c) wenn der Schuldner sich weigert, Zahlungen zu bewirken. Zahlungsunfähigkeit kann auch vorliegen, wenn der Schuldner zwar wertvolles, aber unveräußerliches Vermögen besitzt (Illiquidität). Wichtigste Erscheinungsform der Zahlungsunfähigkeit: Zahlungseinstellung. - 2. Überschuldung: Überwiegen der Schulden über das Vermögen. - 3. Konkursgrund und Gesellschaftsformen: a) Zahlungsunfähigkeit ist Konkursgrund bei natürlichen Personen, OHG und KG; b) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Konkursgrund bei AG, GmbH, Verein (§§ 207, 213 KO, ab 1. 1. 1999: § 19 InsO) sowie bei OHG und KG, falls kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (§ 209 KO, ab 1. 1. 1999: § 19 InsO), Gesellschaftskonkurs; c) im Nachlaßkonkurs lediglich Überschuldung als Konkursgrund (§ 215 KO, ab 1. 1. 1999: auch Zahlungsunfähigkeit, § 315 InsO); d) bei Genossenschaften ist Konkursgrund stets Zahlungsunfähigkeit, nach Auflösung auch Überschuldung (§ 98 GenG), Genossenschaftskonkurs.
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