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Genossenschaftskonkurs

1. Genossenschaftskonkurs tritt ein: a) bei Zahlungsunfähigkeit, b) bei Genossenschaften mit Nachschußpflicht im Fall der Überschuldung, wenn diese ein Viertel des Gesamtbetrags der Haftsumme aller Genossen übersteigt, c) bei Genossenschaften ohne Nachschußpflicht und bei aufgelösten Genossenschaften im Fall der Überschuldung. - 2. Verfahren: Ablehnung des Konkurses mangels Masse ist bei der Genossenschaft nicht möglich. Eröffnung des Konkursverfahrens (mit Bestellung des Gläubigerausschusses) bewirkt Auflösung der Genossenschaft. Die Genossenschaftsorgane bleiben bestehen, Verwaltung und Vertretung der Genossenschaft gehen aber auf den Konkursverwalter über. - 3. Nachschußpflicht: Im Genossenschaftskonkurs sind die Mitglieder aufgrund ihrer Haftpflicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet, soweit die Konkursgläubiger aus der Masse nicht befriedigt werden (§ 105 GenG), es sei denn, das Statut schließt dies aus. Der Fehlbetrag wird bei der Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht nach Köpfen, bei der Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht nach dem Verhältnis der Haftsummen von den Mitgliedern eingezogen. Die Berechnung über die auf den einzelnen Genossen entfallenden Nachschüsse kann der Konkursverwalter vom Konkursgericht für vollstreckbar erklären lassen. Wird der Fehlbetrag durch die Nachschüsse der Mitglieder nicht gedeckt, so werden auch diejenigen Mitglieder, die innerhalb der letzten 18 Monate vor Eröffnung des Genossenschaftskonkurs ausgeschieden sind, zu Nachschußzahlungen herangezogen. - 4. Besonderheiten für den Zwangsvergleich (§ 115 e GenG): Vorherige Anhörung des Prüfungsverbands. Getrennte Abstimmung zwischen Gläubigern, die Genossen sind, und anderen. Aufhebung des Konkursverfahrens erst nach Erfüllung des vom Konkursverwalter durchzuführenden Zwangsvergleiches. - 5. Entsprechende Bestimmungen für den Genossenschaftsvergleich (§ 111 VerglO): Getrennte Abstimmung zwischen Gläubigern, die auch Genossen sind, und anderen. Anhörung des Prüfungsverbandes vor Entscheidung über die Eröffnung des Vergleichsverfahrens.

 

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