Verband, dem das Prüfungsrecht übertragen worden ist. - 1. Genossenschaftliche Prüfungsverband sind alleinige Träger der genossenschaftlichen Pflichtprüfung gem. §§ 53 ff. GenG (vgl. auch Verbandsprüfung). Genossenschaftsverbänden, denen die Mitgliedswirtschaften als Mitglieder angehören müssen, wird das Prüfungsrecht durch die oberste Landesbehörde verliehen, falls der Verband die Gewähr für die Erfüllung der von ihm zu übernehmenden Aufgaben bietet. Dem Vorstand des Prüfungsverbandes muß mindestens ein Wirtschaftsprüfer angehören. AngestelltePrüfer sollen im genossenschaftlichen Prüfungswesen ausreichend vorgebildet und erfahren sein. - Die als gemeinnützig anerkannten Wohnungsunternehmen werden von Prüfungsverband nach ähnlichen Regeln wie bei der genossenschaftlichen Prüfung geprüft. Ab 1990 für sie weitergehende Regelung nach Art. 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB). - 2. Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände sind organisatorisch selbständigeBereiche, rechtlich den Verbänden zuzuordnen. In bezug auf ihre Prüfungstätigkeit und Berichterstattung über die Prüfung sind sie nicht weisungsgebunden. Der Prüfungsstellenleiter muß Wirtschaftsprüfer sein; er führt den Titel Revisionsdirektor. Bei mehr als zehn Mitarbeitern in der Prüfungsstelle muß auch der stellvertretende Leiter Wirtschaftsprüfer sein. Die übrigen Prüfer müssen ein Verbandsexamen abgelegt haben.