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Prüfungstermin im Konkursverfahren

Termin zur Prüfung der angemeldeten Konkursforderungen. - 1. Arten: a) Erster (allgemeiner) Prüfungstermin im Konkursverfahren wird im Eröffnungsbeschluß vom Konkursgericht bestimmt. Anwesenheit der Gläubiger ist nicht erforderlich. b) In einem besonderen P., der auf Kosten dieser Gläubiger anzuberaumen ist, werden die nach dem ersten Prüfungstermin im Konkursverfahren angemeldeten Forderungen erörtert (§ 142 KO, ab 1. 1. 1999: § 176 InsO; Anmeldung). - 2. Gegenstand der Prüfung sind Grund, Betrag und Vorrecht der angemeldeten Forderungen. - 3. Ablauf: Das Konkursgericht verliest jede angemeldete Forderung, gibt den anwesenden Konkursgläubigern, dem Konkursverwalter und dem Gemeinschuldner Gelegenheit, sich zu erklären und trägt das Ergebnis der Prüfung in die Konkurstabelle ein (§ 145 KO, ab 1. 1. 1999: § 175 InsO).

 

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