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Genossenschaftsvergleich

1. Vergleichsgrund ist Zahlungsunfähigkeit, nach Auflösung der Genossenschaften und bei Genossenschaften ohne Nachschußpflicht auch Überschuldung (§ 98 GenG, §§ 2, 111 VerglO); bei der Genossenschaft mit Nachschußpflicht neben der Zahlungsunfähigkeit auch die Überschuldung, sofern diese die Haftsummen der Genossen um 1/4 übersteigt. - 2. Antragsberechtigt ist jedes Vorstandsmitglied. - 3. Antragsverpflichtet (ohne schuldhaftes Zögern) sind Vorstand oder Liquidatoren, und zwar spätestens binnen drei Wochen nach Zahlungseinstellung. - 4. Vergleichsantrag nebst Anlagen ist in drei Exemplaren einzureichen. Neben der Berufsvertretung ist vom Vergleichsgericht der Prüfungsverband darüber zu hören, ob das Verfahren eröffnet werden kann. - 5. Abstimmung im Vergleichstermin getrennt nach Mitgliedsgläubigern und Nichtmitgliedsgläubigern. Liquidationsvergleich zulässig.

 

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