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Nachschußpflicht

I. Begriff: Durch Gesetz, Satzung oder Vertrag festgelegte oder auszuschließende beschränkte oder unbeschränkte Verpflichtung für Gesellschafter, an ihre Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen zahlenmäßig beschränkte oder unbeschränkte Nachschüsse auf die schon bestehende Einzahlungen (Anteile) zu leisten. Nachschüsse dienen meist der Sanierung.
II. Formen: 1. Gesetzliche N.: bei der Genossenschaft mit beschränkter und unbeschränkter Haftung (Haftpflicht II); - 2. Nach Vereinbarung ist Nachschußpflicht bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig; Einzahlung hat nach dem Verhältnis der Gesellschaftsanteile zu erfolgen (§ 26 GmbHG). - 3. Keine Nachschußpflicht für die Aktionäre von Aktiengesellschaften (vgl. auch Nebenverpflichtungen der Aktionäre), die Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft. - 4. Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit und einigen öffentlich-rechtlichen Versicherern werden aufgrund der Satzung oder allgemeinen Versicherungsbedingungen von den Versicherungsnehmern Nachschüsse erhoben, wenn die jährliche Prämieneinnahme zur Deckung der im entsprechenden Zeitraum angefallenen Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten nicht ausgereicht hat.
III. Befreiung von der Nachschußpflicht für GmbH-Gesellschafter durch Überlassung ihrer Beteiligung (Abandon) an die Gesellschaft. - Die Nachschußpflicht kann bei Genossenschaften ausgeschlossen werden.

 

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