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Beteiligung
I. Charakterisierung: 1. Begriff: Mitgliedschaftsrecht, das durch Kapitaleinlage (Geld- oder Sacheinlage) bei einer Gesellschaft erworben wird. - Vgl. auch Beteiligungsfinanzierung. - 2. Formen: a) Beteiligung eines Einzelnen: (1) Beteiligung ohne Gesellschaftscharakter, juristisch nach allgemeinen Rechtsnormen zu beurteilen: partiarische Darlehen. (2) Beteiligung mit Gesellschaftscharakter aufgrund von besonderen Gesetzesnormen (BGB, HGB, Aktiengesetz): Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften. b) Beteiligung einer Unternehmung: Ganze Unternehmungen sind zu einem über der einzelnen Unternehmung stehenden Organismus vereinigt: (1) Beteiligung mit dem Ziel gegenseitiger wirtschaftlicher Förderung (Interessengemeinschaften). (2) Beteiligung zwecks Beherrschung: (a) einfache Beteiligung einer Unternehmung an einer anderen (z. Beteiligung Tochtergesellschaften); (b) Verflechtung mehrerer Unternehmungen (Konzerne). - Beherrschung bei der AG in drei Stufen: (1) Sperrminorität: über 25% der Stimmen (Verhindern von Hauptversammlungs-Beschlüssen, die eine 3/4-Mehrheit erfordern); (2) Majorität: über 50% (absolute Mehrheit); (3) völlige Beherrschung: 75% (Durchsetzung praktisch aller Hauptversammlungs-Beschlüsse). Oft genügt schon eine Mehrheit von 30 bis 40% zur Beherrschung einer AG, da viele Aktionäre ihr Stimmrecht nicht ausüben bzw. die Mehrheit des "erschienenen Aktienkapitals" in der Hauptversammlung entscheidet. - Vgl. auch Mehrheitsbeteiligung, wechselseitig beteiligte Unternehmen, Mitteilungspflicht.
II. Handelsrecht: 1. Partiarische Darlehen werden unter Darlehen aufgeführt, die Einlage des Stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Geschäftsinhabers ein (§ 230 HGB). - 2. Beteiligung als Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft werden als Eigen-, Stamm- oder Grundkapital ausgewiesen. - 3. Handelsrechtlich sind bei Kapitalgesellschaften Beteiligungen nur solche Anteile an anderen Unternehmen, die dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu dienen bestimmt sind: "Als Beteiligung gelten im Zweifel Anteile an einer Kapitalgesellschaft, deren Nennbeträge insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieser Gesellschaft überschreiten" (§ 271 I HGB). Wird die Vermutung nicht widerlegt, so ist die Beteiligung unter dieser Bezeichnung im Finanzanlagevermögen zu bilanzieren.
III. Steuerrecht: Als Beteiligung gilt der Besitz von Gesellschafts-, Bohr- und Genossenschaftsanteilen, Aktien, Einlagen etc. Als wesentliche Beteiligung gilt ein Anteil von mehr als 25% am Kapital einer Kapitalgesellschaft (§ 17 EStG). - 1. Doppelbesteuerung wird durch Schachtelprivileg vermieden, meist schon bei 10%iger Beteiligung - 2. Berücksichtigung von Beteiligung an Personengesellschaften bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Gewerbesteuer: a) Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) die Anteile des steuerpflichtigen Unternehmens am Verlust einer OHG, einer KG oder einer anderen Personengesellschaft hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt sind (§ 8 Nr. 8 GewStG). Dagegen wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen (zum Gewinn) gekürzt um Anteile des steuerpflichtigen Unternehmens am Gewinn einer Personengesellschaft, wenn diese Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind (§ 9 Nr. 2 GewStG). Der Gewinnanteil aus der Beteiligung als stiller Gesellschafter erhöht den Gewerbeertrag (§ 8 Nr. 3 GewStG). - b) Bei Ermittlung des Gewerbekapitals wird die Summe des Einheitswerts des gewerblichen Betriebs und der Hinzurechnungen zum Einheitswert des Betriebsvermögens gekürzt um den Wert (Teilwert) einer zum Gewerbekapital gehörenden Beteiligung an einer Personengesellschaft (§ 12 III Nr. 2 GewStG). Diese Modifikationen folgen aus dem Objektcharakter der Gewerbesteuer.
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