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ausländische Unternehmungen im Inland

Unternehmungen im Wirtschaftsgebiet, an denen Gebietsfremde beteiligt sind. - 1. Meldepflichten nach der AWV: ausländische Unternehmungen im Inland U. sind nach dem Außenwirtschaftsrecht im Wirtschaftsgebiet uneingeschränkt zulässig, es bestehen lediglich gewisse Meldepflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank (§ 58 AWV). - 2. Besteuerung: Die Besteuerung ist abhängig davon, in welcher Form a. U. sich im Inland betätigen. a) Bloße Importlieferungen unterliegen keiner Ertragsbesteuerung, können aber als Einfuhr oder als innergemeinschaftlicher Erwerb von der Umsatzsteuer erfaßt werden. - b) Inländische Betriebsstätten, z. B. Zweigstellen oder Zweigniederlassungen, führen zur beschränkten Steuerpflicht in bezug auf die Betriebsstätteneinkünfte und das Betriebsstättenvermögen. - c) Bei Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft (Tochtergesellschaft) unterliegt diese der unbeschränkten Körperschaftsteuer- und Vermögensteuerpflicht. Gewinnausschüttungen an das ausländische Mutterunternehmen unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragssteuer ggf. kommt jedoch eine Ermäßigung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder nach § 44 d EStG in Betracht. - d) Die Beteiligung an einer inländischen Personengesellschaft wird wie eine Betriebsstätte behandelt, soweit die Personengesellschaft im Inland tätig ist.

 

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