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Ertragsbesteuerung
I. Begriff/Abgrenzung: 1. Grundlegende Besteuerungsweise, die an fließenden Erträgen aus Objekten (Grundstücken, Gebäuden, Gewerbebetrieben) ansetzt. Die Ertragsbesteuerung ist eine "objektive" Besteuerung, die die persönlichen Lebensverhältnisse des Steuerpflichtigen nicht berücksichtigen darf. Ertragsteuern in finanzwissenschaftlicher Sicht sind daher nicht zur Erfassung der persönlichen Leistungsfähigkeit, sondern der unpersönlichen "Ertragsfähigkeit" von Steuerobjekten geeignet. - Vgl. auch Realsteuern. - Gegensatz: Einkommensbesteuerung. - 2. "Gewinnsteuern" sind nicht gleichzusetzen mit Ertragsteuern, da der Gewinn die schmalere Bemessungsgrundlage (Ertrag minus Aufwand bzw. Kosten) gegenüber dem Ertrag darstellt. Gewinnsteuern sind immer auch Ertragsteuern, nicht jedoch umgekehrt. - Neben der Gewerbeertrag- und Körperschaftsteuer wird auch die Einkommensteuer insoweit als Gewinnsteuer bezeichnet, wie sie die Gewinneinkunftsarten erfaßt (Einkünfte). - 3. Der Begriff "Objektsteuer" beschreibt den Vorgang der Ertragsbesteuerung insofern nicht voll, als es sich bei den Objektsteuern um die engere Bezeichnung für Realsteuern handelt, mithin die Körperschaftsteuer nicht einschließt, die aber nach finanzwissenschaftlichem Verständnis eine Steuer auf Gewinn (Teil des Ertrags) des Unternehmens ist. - Auch die Bezeichnung Personensteuer weist eine Unschärfe auf, weil zu ihr auch die Steuern der Gewerbebetriebe in der Rechtsform juristischer Personen gezählt werden, Ertragsteuern also, die mit der die Leistungsfähigkeit der natürlichen Personen besteuernden Einkommen- und Vermögensteuer nicht in Zusammenhang gebracht werden sollten.
II. Formen: 1. "Merkmalsbesteuerung": Die Steuern setzen an äußerlichen Merkmalen des Steuertatbestandes an, z. B. Zahl der Arbeitskräfte (nicht Lohnsumme), m2 Grundfläche, m3 umbauten Raumes, Zahl der Maschinen. Das Vorhandensein dieser Merkmale läßt auf das Entstehen von Erträgen schließen. Daher ist jede Merkmalsbesteuerung zugleich eine Soll-Ertragsbesteuerung Das bundesdeutsche Steuersystem kennt z. Zt. keine Merkmalsteuern. - 2. Ertragsbesteuerung i. e. S., d. h. in der Form der Roh- oder Reinertragsteuer: Es werden tatsächlich erzielte Erträge besteuert. Auch diese Steuern wirken je nach technischer Ausgestaltung wie Sollertragsteuern. - Im bundesdeutschen Steuersystem (mit teilweisem Sollertragscharakter): Gewerbe-, Vermögen-, Kapitalertragsteuer sowie in finanzwissenschaftlicher Sicht Körperschaftsteuer auf thesaurierte Gewinne. - 3. "Wert-" oder "Kapitalwertbesteuerung": Die Bemessungsgrundlage ist der kapitalisierte Ertrag (Kapitalisierung) oder der Verkehrswert. Die bundesdeutsche Grundsteuer für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke und die Grundsteuer für Wohnzwecken dienende Grundstücke wird nach dem Ertragswert berechnet; die Steuer für bebaute Grundstücke der gewerblichen Nutzung wird nach dem gemeinen Wert, einem Verkehrswert, bemessen.
III. Steuersystematik/Beurteilung: 1. Die Vorteile der Ertragsbesteuerung liegen in der steuerlichen Schonung der Privatsphäre der Steuerpflichtigen, was zudem Verwaltungsaufwand vermindert. - 2. Der systematische Vorteil wird aber nur spürbar, wenn keine Lücken in der Besteuerung der ertragbringenden Objekte und Wertschöpfungsfaktoren bestehen, also Arbeit, Boden und Kapital gleichermaßen besteuert werden. - 3. Im bundesdeutschen Steuersystem wird derzeit neben den unter II 2 und 3 genannten Ertragsteuern keine Arbeitsertragsteuer erhoben, nachdem die Lohnsummensteuer abgeschafft wurde. - 4. Eine Ertragsbesteuerung neben der Einkommenbesteuerung durchzuführen, wie im bundesdeutschen Steuersystem praktiziert, nennt man den steuerlichen Dualismus; dieser wird kritisiert, weil das Ertragsteuersystem als veraltet gilt und weil der Dualismus zur Steueraushöhlung führt. Soweit man aber an der Ertragsbesteuerung festhält, gilt eine Ergänzung des Systems durch die Einkommensbesteuerung als unumgänglich zur Verfolgung des Ziels, die persönliche Leistungsfähigkeit zu erfassen. - 5. Die Ertragsbesteuerung ist durch eine Ungleichbehandlung der Objekte gekennzeichnet: Gewerbliche und landwirtschaftliche Betriebe werden bei gleichen Erträgen ungleich besteuert; Vermögensarten werden ungleich belastet. - 6. Von theoretischer Bedeutung ist die Kritik, daß Einzel-Ertragsteuern keine isolierten Faktorerträge erfassen können, weil das Zurechnungsproblem bei Faktoren nicht zu lösen ist.
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