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                Personensteuern
                 Subjektsteuern, Personalsteuern. 1. Begriff: Steuern, mit denen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von natürlichen und juristischen Personen erfaßt werden soll (Leistungsfähigkeitsprinzip). Aus steuerjuristischer Sicht gelten Einkommen- einschl. Lohnsteuer, Körperschaft-, Vermögen- und Kirchensteuer, aus finanzwissenschaftlicher Sicht Einkommen- (einschl. Lohnsteuer), Vermögen-, Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie persönliche Ausgabensteuer (nicht Körperschaftsteuer) als Personensteuern Steuerklassifikation nach dem Kriterium der Verknüpfung von Steuersubjekt und -objekt. - Gegensatz: Realsteuern. - 2. Merkmale: (1) Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen, z. B. Familienstand und Kinderzahl; (2) Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, z. B. durch einen progressiv gestalteten Einkommensteuer-Tarif, Steuerermäßigung bei außergewöhnlichen Belastungen. - 3. Bedeutung hinsichtlich der Abzugsfähigkeit bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens: Im Gegensatz zu den Realsteuern sind die Personensteuern nicht abzugsfähige Steuern (§ 12 Nr. 3 EStG). - Ausnahme: Die tatsächlich gezahlte Kirchensteuer, die als Sonderausgabe abzugsfähig ist (§ 10 I Nr. 4 EStG).  
                  
                
                  
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