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nicht abzugsfähige Steuern

1. Begriff: Steuern, die als nicht abzugsfähige Aufwendungen gelten. - 2. Zu den n. a. St. gehören: a) Im Einkommensteuerrecht (§ 12 Nr. 3 EStG): (1) die Steuern vom Einkommen, (2) sonstige Personensteuern, (3) Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch und für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die Entnahmen sind. b) Im Körperschaftsteuerrecht (§ 10 Nr. 2 KStG): (1) Körperschaftsteuer; Solidaritätszuschlag; (2) Kapitalertragsteuer; (3) Erbschaft- und Schenkungsteuer, insbes. bei Stiftungen; (4) Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch.

 

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