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Eigenverbrauch

Begriff des Umsatzsteuerrechts. - 1. Der Umsatzsteuer unterliegender Eigenverbrauch liegt vor (§ 1 I Nr. 2 UStG), wenn ein Unternehmer im Inland (1) Gegenstände aus seinem Unternehmen für unternehmensfremde Zwecke entnimmt, (2) im Rahmen seines Unternehmens sonstige Leistungen für unternehmensfremde Zwecke ausführt oder (3) Aufwendungen tätigt, die einkommensteuerlich nach §§ 4 V Nr. 1-7 oder VII EStG sowie § 12 Nr. 1 EStG bei der Einkünfteermittlung ausscheiden. - 2. Bemessungsgrundlage: Nach § 10 IV UStG bei (1) der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes; bei (2) die bei der Ausführung der Umsätze entstandenen Kosten (soweit sie vorsteuerbelastet sind); bei (3) die Aufwendungen. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage. - 3. Steuersätze: Der Steuersatz bzw. die Steuerfreiheit für den Eigenverbrauch bestimmt sich nach den Sätzen, die für die Lieferungen gleicher Gegenstände oder die Zurverfügungstellung gleicher Leistungen an Dritte gelten.

 

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