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nicht abzugsfähige Aufwendungen

1. Begriff: Im Einkommensteuerrecht (§ 12 EStG) und im Körperschaftsteuerrecht (§ 10 KStG) verwendeter Begriff für Ausgaben des Steuerpflichtigen, die bei der Einkommensermittlung nicht abzugsfähig sind. - 2. Zu den n. a. A. gehören neben den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben und Spenden: a) Im Einkommensteuerrecht: (1) die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge einschl. solcher Kosten der Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt; (2) freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen; (3) die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch und für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die Entnahmen sind (nicht abzugsfähige Steuern); (4) Geldstrafen. - b) Im Körperschaftsteuerrecht: (1) Aufwendungen zur Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind; (2) Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für den Eigenverbrauch (nicht abzugsfähige Steuern); (3) in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen; (4) die Hälfte der Vergütungen an Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen. - Zur Behandlung der n. a. A. bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals vgl. verwendbares Eigenkapital.

 

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