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verwendbares Eigenkapital
1. Begriff des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens: Nach der Definition in § 29 KStG ist das v. E. ein Teil des in der Steuerbilanz ausgewiesenen Eigenkapitals, und zwar der Teil, der das Nominalkapital übersteigt. Das Reinvermögen ist aus einer sog. "Steuer-Vorbilanz" abzuleiten, in der die Körperschaftsteueränderung (§ 27 KStG) nicht berücksichtigt sein darf; desgleichen die nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluß beruhenden Ausschüttungen für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr. Aus dem Nominalkapital sind Beträge, die durch eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entstanden sind, abzuziehen und dem v. E. zuzuordnen, soweit die verwendete Rücklage nach dem 31. 12. 1976 gebildet worden ist (§ 29 III KStG). - 2. Funktion: Das v. E. tritt zwischen die Einkommensermittlung und -verwendung und speichert die Vermögensmehrungen in Abhängigkeit von ihrer körperschaftsteuerlichen Vorbelastung auf der Gesellschaftsebene. Es stellt somit einen intertemporalen Zusammenhang zwischen Ausschüttungen und Einkommensermittlung her und ermöglicht die exakte Entlastung derjenigen Einkommensteile, die für Ausschüttungen als verwendet gelten. - 3. Gliederung: Nach § 30 I KStG ist das v. E. zum Schluß jedes Wirtschaftsjahres entsprechend seiner Tarifbelastung zu gliedern. Dabei sind die einzelnen Teilbeträge aus der Gliederung des Vorjahres abzuleiten. Das v. E. ist in folgende Teilbeträge aufzugliedern: EK 50 - nach 31. 12. 1989 ungemildert belastete Einkommensteile (Tarifbelastung 50%), dieser Teilbetrag ist bis 1. 1. 1999 abzubauen, § 54 XI a KStG 1991; EK 45 - nach dem 31. 12. 1993 ungemildert belastete Einkommensteile; EK 30 - ermäßigt belastete Einkommensteile (Tarifbelastung 30%); EK 01 - steuerfreie ausländische Einkünfte (keine Tarifbelastung) sowie die nach § 8 b I und II KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Beträge; EK 02 - sonstige steuerfreie Vermögensmehrungen (keine Tarifbelastung); EK 03 - Altrücklagen, die in einem vor dem 1. 1. 1977 abgelaufenen Wirtschaftsjahr entstanden sind (keine Tarifbelastung); EK 04 - Einlagen der Anteilseigner, die nicht in Nennkapital bestehen (keine Tarifbelastung). - 4. Zugänge: Die Einkommensteile und die nicht der Körperschaftsteuer unterworfenen Vermögensmehrungen sind entsprechend ihrer Tarifbelastung den einzelnen Teilbeträgen des v. E. zuzuordnen. Ermäßigt belastete Einkommensteile sind gem. § 32 KStG auf zwei verschiedene Teilbeträge aufzuteilen, und zwar entweder auf EK 30 und EK 02 (Tarifbelastung niedriger als Ausschüttungsbelastung) oder auf EK 45 und EK 30 (Tarifbelastung höher als Ausschüttungsbelastung). Die Summe der fortgeschriebenen gegliederten Teilbeträge muß mit dem aus der Steuerbilanz abgeleiteten Betrag des v. E. übereinstimmen. - 5. Abgänge: Für Ausschüttungen gelten die belasteten Teilbeträge des Eigenkapitals in der Reihenfolge als verwendet, in der die Belastung abnimmt (§ 28 III KStG). Für die nicht belasteten Teilbeträge ist die in § 30 II KStG bezeichnete Reihenfolge seiner Unterteilung maßgebend. Der Ausschüttungsbetrag ist i. d. R. nicht identisch mit der ausschüttungsbedingten Veränderung des v. E., da mit der Ausschüttung eine Körperschaftsteueränderung verbunden sein kann. Der Betrag der Körperschaftsteuerminderung gilt gem. § 28 IV KStG auch als für die Ausschüttung verwendet. Ausschüttungen, die auf einem Gewinnverteilungsbeschluß beruhen, sind mit dem v. E. zum Schluß des letzten vor dem Gewinnverteilungsbeschluß abgelaufenen Wirtschaftsjahres zu verrechnen. Andere Ausschüttungen sind mit dem v. E. zu verrechnen, das sich zum Schluß des Wirtschaftsjahres ergibt, in dem die Ausschüttung erfolgt (§ 28 VI KStG). Nicht abziehbare Ausgaben sind grundsätzlich mit den Teilbeträgen oder Vermögensmehrungen zu verrechnen, mit denen sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (§ 31 I KStG). Sonstige nicht abziehbare Ausgaben (z. B. Vermögensteuer) dürfen nur mit den belasteten Teilbeträgen verrechnet werden, dabei ist die Reihenfolge maßgebend, in der die Tarifbelastung abnimmt (§ 31 II KStG). Auf diese Weise wird eine körperschaftsteuerliche Definitivbelastung der nicht abziehbaren Ausgaben sichergestellt. - 6. Feststellung: Über die Zusammensetzung der Teilbeträge des v. E. ergeht ein gesonderter Feststellungsbescheid (§ 47 I KStG), der Grundlagenbescheid für den späteren Körperschaftsteuerbescheid ist. Andererseits ist der Feststellungsbescheid zu ändern, wenn der Körperschaftssteuerbescheid geändert wird (§ 47 II KStG), der Körperschaftsteuerbescheid gilt insoweit als Grundlagenbescheid.
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