1. Begriff des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens. Die Tarifbelastung ergibt sich bei Körperschaften durch Anwendung der Tarifvorschriften auf das zu versteuernde Einkommen. Zur Tarifbelastung zählt nach § 27 II KStG nur die ab dem 1. 1. 1977 angefallene inländische Körperschaftsteuer. - 2. Höhe der T.: a) Soweit keine Steuerermäßigungen oder -befreiungen eingreifen 45%. - b) Ursachen für Steuerermäßigungen oder -befreiungen können sein: (1) ermäßigter Körperschaftsteuersatz (§ 23 II, III KStG); (2) Abzüge von der Steuerschuld (Berlinförderungsgesetz oder Vermögensbildungsgesetz); (3) Anrechnung ausländischer Steuern aufgrund unilateraler Maßnahmen (§ 26 I KStG) oder bilateraler Maßnahmen (Doppelbesteuerungsabkommen). - 3. Die Höhe der Tarifbelastung bestimmt zusammen mit den Gewinnausschüttungen die Körperschaftsteuerschuld und die Zuordnung der Vermögensmehrungen zu den Teilbeträgen des verwendbaren Eigenkapitals.