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Gewinnausschüttung

Auszahlung von Gewinnanteilen (Gewinnverwendung).
I. Kapitalgesellschaften: 1. Formen: a) unmittelbar an GmbH-Gesellschafter, b) gegen Kupons an Aktionäre (Dividende), c) im Wege der Kapitaldividende (Kapitaldividende der Genossenschaft) und/oder Rückvergütung. Rückvergütung an Genossen (Genossenschaft). - 2. Gewinnausschüttung erfolgt nach Beschluß über Gewinnverwendung durch die zuständigen Organe und nach Erfüllung der gesetzlich oder statutarisch erforderlichen Leistungen (Zahlung von Körperschaftsteuer und Aufsichtsratsvergütung, Zuführung zur gesetzlichen Rücklage u. a. m.). - 3. Besteuerung: Für Gewinnausschüttung unbeschränkt steuerpflichtiger Körperschaften ist auf der Gesellschaftsebene eine Ausschüttungsbelastung von 30% des ausgeschütteten Gewinns vor Abzug der Körperschaftsteuer herzustellen, was zu einer Körperschaftsteuerminderung oder -erhöhung führen kann. - Die Einkommensteuer der Empfänger von G.-Beträgen wird als Kapitalertragsteuer durch Abzug von der Bardividende erhoben (Quellenbesteuerung) und ist von der Körperschaft einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird bei unbeschränkter Steuerpflicht der Anteilseigner wie eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer angerechnet; ist der Anteilseigner beschränkt steuerpflichtig, so gilt die Einkommensteuer als abgegolten. - Besonderheit: Vgl. verdeckte Gewinnausschüttung.
II. Personengesellschaften: Vgl. Gewinn- und Verlustbeteiligung.

 

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