1. Begriff des Körperschaftsteuerrechts: a) Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und keine offene Gewinnausschüttung (beruht nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß) ist. Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist gegeben, wenn ein ordentlicher oder gewissenhafter Geschäftsleiter die Zuwendung einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (Abschn. 31 III KStG). Als v.G. können angesehen werden z. B. Hingabe von un- oder unterverzinslichen Darlehen an Gesellschafter (Gesellschafterdarlehen), Unterpreislieferung an Gesellschafter. - b) Eine v.G. liegt auch vor, wenn im Verhältnis zwischen Gesellschaft und beherrschendem Gesellschafter nicht von vornherein zivilrechtlich wirksame klare und eindeutige Vereinbarungen getroffen wurden (Abschn. 31 V KStG). - 2. Rechtsfolgen: a) V.G. dürfen das Einkommen der Gesellschaft nicht mindern und sind diesem ggf. hinzuzurechnen (§ 8 III KStG). Daneben sind v.G. mit dem gegliederten verwendbaren Eigenkapital zu verrechnen (körperschaftsteuerliches Anrechnungsverfahren). - b) Beim begünstigten Anteilseigner unterliegt die v.G. einschl. des Anrechnungsanspruchs als Einnahme aus Kapitalvermögen (Einkünfte II) der Einkommensteuer. Die anrechenbare Körperschaftsteuer kann von der Einkommensteuerschuld gekürzt werden.