|
|
Gesellschafterdarlehen
I. Zivilrecht: Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft. Im Falle von Personengesellschaften entstehen i. d. R. zwischen vollhaftenden Gesellschaftern und Gesellschaft keine Forderungen und Schulden; Gesellschafterdarlehen gelten daher als Einlagen, Rückzahlungen als Entnahmen. Gesellschafterdarlehen von Kommanditisten sind echte Darlehen, wenn das Haftungskapital voll eingezahlt ist. Im Falle von Kapitalgesellschaften sind Gesellschafterdarlehen grundsätzlich echte Darlehen.
II. Einkommensteuer: 1. Gesellschafterdarlehen an Kapitalgesellschaften: a) Bei der Gesellschaft stellen Gesellschafterdarlehen grundsätzlich Fremdkapital dar, das als solches in der Steuerbilanz auszuweisen ist (ausgenommen verdecktes Nennkapital). Die Fremdkapitalzinsen sind grundsätzlich Betriebsausgaben; werden allerdings unüblich hohe Zinsen vereinbart, liegt insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern darf und für die die Ausschüttungsbelastung herzustellen ist. Ein unüblich niedriger Zins führt nicht zu einer Einlage, löst allerdings (bis zum 31. 12. 1991) Gesellschaftersteuer aus. b) Die dem Gesellschafter zugeflossenen Zinsen bzw. verdeckten Gewinnausschüttungen (letztere einschl. Körperschaftssteueranrechnungsanspruch) stellen bei diesem Einnahmen aus Kapitalvermögen dar (§ 20 EStG). Wird das Gesellschafterdarlehen im Betriebsvermögen gehalten, handelt es sich um Betriebseinnahmen, die nach den allgemeinen Bilanzierungsprinzipien zu erfassen sind. - 2. Gesellschafterdarlehen an Personengesellschaften werden grundsätzlich steuerlich nicht berücksichtigt (§ 15 I Nr. 2 EStG). a) Sie sind in der Sonderbilanz des Gesellschafters als Sonderbetriebsvermögen eines eigenen (z. B. gewerblichen) Betriebs gehört (Subsidiaritätsthese); in der (Gesamthands-) Steuerbilanz der Gesellschaft steht ihnen eine Schuld gegenüber. b) In der Gesamtbilanz sind sie Eigenkapital. Die erhaltenen Zinsen sind beim Gesellschafter als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen. Die Grundsätze gelten nicht für Forderungen des Gesellschafters mit eigenem (gewerblichem, land- und forstwirtschaftlichem oder freiberuflichem) Betrieb aus laufenden Lieferungen oder Leistungen, die nicht wirtschaftlich mit dem Gesellschaftsverhältnis zusammenhängen und wie zwischen Fremden üblich abgewickelt werden; diese stellen eigenes Betriebsvermögen des Gesellschafters dar.
III. Vermögensteuer: 1. Gesellschafterdarlehen an Kapitalgesellschaften: a) In der Vermögensaufstellung der Gesellschaft ist das Gesellschafterdarlehen grundsätzlich als Betriebsschuld abzugsfähig. b) Beim Gesellschafter stellt das Gesellschafterdarlehen sonstiges Vermögen dar. Gehört es zu dessen Betriebsvermögen, so ist es im Einheitswert des gewerblichen Betriebs des Gesellschafters zu erfassen. - 2. Gesellschafterdarlehen an Personengesellschaften: Entsprechend der bilanzsteuerlichen Behandlung (vgl. II 2) stellen Gesellschafterdarlehen grundsätzlich Betriebsvermögen der Gesellschaft dar (§ 97 I 2 BewG) und werden dem Gesellschafter bei der Aufteilung des Einheitswerts vorweg zugerechnet. Dies gilt auch für Darlehen des Ehegatten eines Mitunternehmers an die Gesellschaft, wenn die Ehegatten zusammen veranlagt werden (Zusammenveranlagung). - Vgl. auch Vermögensteuer I a.
IV. Gewerbesteuer: I. d. R. sind Gesellschafterdarlehen an Kapitalgesellschaften bei der Gesellschaft Dauerschulden i. S. d. § 12 II Nr. 1 GewStG, die gezahlten Zinsen sind bei der Gesellschaft nicht abzugsfähig, der Zinsaufwand mindert nicht deren Gewerbeertrag.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|