| 
                | 
              
                sonstiges Vermögen
                 Begriff des BewG: Alle Wirtschaftsgüter, die nicht zu den Vermögensarten land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen gehören und nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 111 BewG fallen. Beispiele: Spareinlagen, Bankguthaben, Aktien, Geschäftsguthaben, Kapitalwert von Nießbrauchrechten, noch nicht fällige Versicherungsansprüche, Edelmetalle, Schmuck- und Luxusgegenstände (§ 110 BewG). - Freibeträge und Freigrenzen sind für mehrere Wirtschaftsgüter in § 110 BewG in unterschiedlichem Ausmaß festgelegt (z. B. für Spareinlagen, Kunstgegenstände). - Im Gegensatz zu den anderen Vermögensarten wird für das s. V. kein Einheitswert festgestellt.  
                  
                
                  
                    << vorheriger Begriff | 
                     | 
                    nächster Begriff>> | 
                   
                  
                     | 
                     | 
                     | 
                   
                 
				
                      
                      
                      
                      
               
                  
                Diese Seite bookmarken : 
                | 
                |