I. Allgemein: Einlage auf einem Bankkonto; Forderungen von Bankkunden gegen Banken. Aktivierung zum Bilanzstichtag unter Berücksichtigung von Zinsen und Gebühren für die abgeschlossene Bilanzperiode. Vom Bankauszug abweichender eigener Kontostand durch zeitliche Verschiebung der Buchungsvorgänge (Laufzeit von Schecks etc.) möglich. Vgl. auch Bankkonto, Wertstellung.
II. Steuerrecht (Vermögensteuerrecht): 1. B., die ausschließlich Betriebszwecken dienen, sind für Zwecke der Substanzbesteuerung als Besitzposten dem Betriebsvermögen zuzurechnen. - 2. Bankguthaben natürlicher Personen, die nicht deren Betriebsvermögen zuzuordnen sind, werden für die Substanzsteuer dem sonstigen Vermögen zugerechnet, soweit der Bestand an gesetzlichen Zahlungsmitteln und laufenden Guthaben 1.000 DM (bei Zusammenveranlagung: Vervielfachung, je nach Anzahl der zusammen veranlagten Steuerpflichtigen) übersteigt (§§ 110 I 2 BewG).