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Bewertungsgesetz (BewG)

neben der Abgabenordnung (AO) das wichtigste Steuergrundgesetz, in dem alle steuerlichen Bewertungsfragen geregelt sind, und das nur insoweit nicht anzuwenden ist, als spezielle Steuergesetze (insbes. EStG) eigene Bewertungsvorschriften aufweisen.
I. Gesetzliche Grundlagen: Bewertungsgesetz (BewG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 1. 2. 1991 (BGBl I 230), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuregelung der steuerlichen Wohneigentumsförderung vom 15. 12. 1992 (BGBl I 1783), Durchführungsverordnung vom 2. 2. 1935 (BewDV), zuletzt geändert am 25. 2. 1992 (BGBl I 297). Bestimmungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung enthalten die Vermögensteuer-Richtlinien für die Vermögensteuer-Hauptveranlagung 1959 (VStR 1995) i. d. F. der Bekanntmachung vom 17. 1. 1995 (BStBl I Sondernr. 2), die Zweifels- und Auslegungsfragen behandeln, die für die praktische Anwendung des Bewertungsrechtes und die Vermögensbesteuerung von allgemeiner Bedeutung sind, allerdings nur für die Finanzverwaltung bindenden Charakter haben.
II. Allgemeines: Das Bewertungsgesetz (BewG) soll für die Substanzsteuern (Bundes-, Landes- und Gemeindesteuern) einheitliche Werte festsetzen (z. Bewertungsgesetz (BewG) für die Bemessungsgrundlagen der Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Grunderwerbsteuer); Prinzip des Einheitswertes. Bis zum Erlaß des Bewertungsgesetz (BewG) bestand die Einheitlichkeit der Steuerwerte nicht; da die neuen Einheitswerte (I 5) für Grundvermögen bei der Grundsteuer nicht gelten sollen, wird die Einheitlichkeit der Bewertungsregeln künftig wieder aufgegeben.
III. Aufbau/Inhalt: Das Bewertungsgesetz (BewG) besteht aus vier Teilen und 14 Anlagen. - 1. Der erste Teil enthält allgemeine Bewertungsvorschriften (§§ 1-16 BewG) und gilt für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesrecht geregelt sind, soweit sie durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden; von untergeordneter Bedeutung, wenn sich aus anderen Steuergesetzen oder aus dem zweiten Teil des BewG eine andere Bewertung ergibt (§ 1 BewG). Beispiele für abweichende Bewertungsansätze: §§ 6, 7 EStG (spezielle Bewertungsvorschriften für die Bewertung in der Steuerbilanz); § 10 IV UStG (Bewertung des Eigenverbrauchs). - 2. Der zweite Teil des BewG enthält besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17-121): a) Bewertung und Erfassung der zu bewertenden Einheiten mittels der Einheitsbewertung, die für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, Grundvermögen und Betriebsvermögen durchgeführt wird (§§ 19-109); gilt für Vermögen-, Grund-, Gewerbe-, Erbschaft- und Grunderwerbsteuer, soweit in den betreffenden Steuergesetzen nichts Abweichendes bestimmt ist. - Die einheitliche Bewertung für verschiedene Steuerarten erfordert ein besonderes Ermittlungsverfahren (Einheitswertverfahren), durch das die Einheitswerte festgestellt werden. - b) Bewertung und Umfang des sonstigen Vermögens, des Gesamtvermögens und des Inlandsvermögens für die Zwecke der Substanzsteuer (§§ 110-121). - 3. Der dritte Teil enthält Übergangs- und Schlußbestimmungen: a) zur Anwendung des BewG (§ 124 BewG), b) zum Ansatz der auf den 1. 1. 1964 festgestellten Einheitswert des Grundbesitzes (Einheitswertzuschlag) (§ 121 a BewG) und c) besondere Vorschriften für Berlin (West) (§ 122 BewG). - 4. Regelung für die neuen Bundesländer: Der vierte Teil (§§ 125-136) enthält Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet ("neue Bundesländer"). - a) Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird ab dem 1. 1. 1991 eine vereinfachte Einheitswertermittlung durchgeführt; das Ergebnis sind Ersatzwirtschaftswerte. - b) Für Grundstücke gelten die Einheitswerte, die nach den Wertverhältnissen am 1. 1. 1935 festgestellt sind oder noch festgestellt werden; die Einheitswerte 1935 werden - je nach Grundstücksart - mit einem Faktor zwischen 100% und 600% vervielfacht. - c) Für die Feststellungszeitpunkte 1. 1. 1991 und bis 1. 1. 1998 wird keine gesonderte Feststellung durchgeführt und gehören bestimmte Wirtschaftsgüter nicht zum Betriebsvermögen bzw. zum Gesamtvermögen (steuerbefreite Wirtschaftsgüter). - 5. Anlagen zum BewG: a) Tabellen zur Umrechnung von Tierbeständen in Vieheinheiten; b) Vervielfältiger zur Ermittlung des Wertes von Grundstücken nach dem Ertragswertverfahren (Ertragswert II), zur Berechnung von Kapitalwerten lebenslänglicher Nutzungen oder Leistungen und zur Berechnung von Pensionsverpflichtungen.

 

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