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Ersatzwirtschaftswert

steuerrechtlicher Begriff: Mit dem Ersatzwirtschaftswert wird in den neuen Bundesländern das land- und forstwirtschaftliche Vermögen bewertet (§§ 125-128 BewG). Für die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswert sind die Wertverhältnisse maßgebend, die bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Bundesrep. D. auf den 1. 1. 1964 zugrunde gelegt worden sind. Der Sache nach handelt es sich um einen modifizierten Einheitswert.

 

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