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Ersatzzeiten

1. Begriff der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1251 RVO, § 28 AVG, § 51 RKG; ab 1. 1. 1992 gilt § 250 SGB VI) für Zeiten, die wie Beitragszeiten angerechnet werden, ohne daß Beiträge entrichtet worden sind; die Ersatzzeiten zählen zu den Versicherungszeiten und werden auch auf die Wartezeit angerechnet. Ersatzzeiten sind u. a.: der militärische oder militärähnliche Dienst, der aufgrund gesetzlicher Dienst- oder Wehrpflicht oder während eines Krieges geleistet worden ist, Kriegsgefangenschaft, Internierung oder Verschleppung, Freiheitsentziehung i. S. des Häftlingshilfegesetzes, Vertreibung oder Flucht. Bei allen diesen Zeiten werden auch die Zeiten einer anschließenden Krankheit oder einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit als Ersatzzeiten berücksichtigt. - 2. Angerechnet werden Ersatzzeiten bei Versicherungsfällen vor dem 1. 1. 1992 nur, wenn vorher eine Versicherung und während der Ersatzzeiten keine Versicherungspflicht bestanden hat, oder wenn innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Ersatzzeiten oder einer durch sie aufgeschobenen oder unterbrochenen Ausbildung eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen worden ist. Diese Voraussetzungen sind mit dem Rentenreformgesetz 1992 ab 1. 1. 1992 entfallen. - 3. Ersatzzeiten bleiben mit Wirkung vom 1. 1. 1980 bei der Rentenberechnung unberücksichtigt, soweit sie bei einer Beamtenversorgung aus einem vor dem 1. 1. 1966 begründeten Dienstverhältnis ruhegehaltsfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalles als ruhegehaltsfähig anerkannt werden (§ 1260 c RVO, § 37 c AVG). - 4. Für die Zeit ab 1. 1. 1992 können Ersatzzeiten nicht mehr erworben werden (§ 250 SGB VI).

 

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